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Fallen selbstgebaute Prüfstände/Prüfmittel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtline?

KomNet Dialog 19569

Stand: 16.02.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Fallen selbstgebaute Prüfstände/Prüfmittel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtline? Auch wenn diese Prüfstände/Prüfmittel keine Bewegungen verrichten? Ist eine CE-Konformitätsbescheinigung erforderlich?

Antwort:

Prüfstände/Prüfmittel sind Maschinen, wenn sie die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen; d. h. wenn mindestens ein bewegliches Teil, das nicht ausschließlich durch unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft betätigt wird, vorhanden ist. Manuell angetriebene Maschinen zum Heben von Lasten fallen ebenfalls unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.


Vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgenommen sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind.

Die Erläuterung im § 60 des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" ist zu beachten:


„Der Ausschluss nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h wurde aufgenommen, da es nicht als zweckmäßig erachtet wurde, Laborausrüstungen, die eigens für die Erfordernisse bestimmter Forschungsvorhaben konstruiert und gebaut werden, den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu unterwerfen. Der Ausschluss gilt daher nicht für Maschinen, die ständig in Labors installiert sind und für allgemeine Forschungszwecke verwendet werden können, oder für Maschinen, die in Labors für andere Zwecke als für Forschungsaufgaben installiert wurden, beispielsweise für Prüfzwecke.

Dieser Ausschluss gilt nur für Einrichtungen, die für vorübergehende Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, also für Einrichtungen, die nach Abschluss der Forschungsarbeiten, für die sie konstruiert und gebaut wurden, nicht mehr weiterverwendet werden.“


Bei der Herstellung einer Eigenbaumaschine zur eigenen Verwendung ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollumfänglich zu beachten. Die Pflichten nach Artikel 5 „Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“ der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind zu erfüllen. Dies schließt die Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung für die Eigenbaumaschine ein.