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Fallen selbstgebaute Prüfstände/Prüfmittel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtline?
KomNet Dialog 19569
Stand: 16.10.2013
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Fallen selbstgebaute Prüfstände/Prüfmittel in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtline? Auch wenn diese Prüfstände/Prüfmittel keine Bewegungen verrichten? Ist eine CE-Konformitätsbescheinigung erforderlich?
Antwort:
Prüfstände/Prüfmittel sind Maschinen, wenn sie die Begriffsbestimmungen des Art. 2 RL 2006/42/EG erfüllen; d. h. wenn mindestens ein bewegtes Teil, das nicht ausschließlich durch unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft betätigt wird, vorhanden ist. Hebezeuge, die ausschließlich mit menschlicher Kraft betätigt werden, fallen ebenfalls unter die Maschinenrichtlinie.
Ausgenommen sind Laboreinrichtungen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und die (nur) zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind.
Bei der Herstellung zur eigenen Verwendung einer Maschine im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Maschinenrichtlinie vollumfänglich zu beachten (einschließlich der Ausstellung einer Konformitätserklärung).