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Fallen Stanzwerkzeuge, an denen Elektromotoren, pneumatisch betätigte Schieber, Messer u.ä. montiert sind, im Sinne einer unvollständigen Maschine unter die Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 18465

Stand: 06.05.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Bei uns wird diskutiert, ob z.B. Stanzwerkzeuge, an denen Elektromotoren, pneumatisch betätigte Schieber, Messer u.ä. montiert sind, der Maschinenrichtlinie im Sinne einer unvollständigen Maschine unterliegen, oder vielleicht im Sinne einer auswechselbaren Ausrüstung, da sie durch das Bedienpersonal montiert werden und die Funktion der Presse verändern. Was ist Ihre Einschätzung?

Antwort:

Entsprechend § 2 der Maschinenverordnung (9. ProdSV) bzw. Art. 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind "auswechselbare Ausrüstungen" Vorrichtungen, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um die Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.

In dem von der europäischen Kommission herausgegebenen Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie wird ausgeführt, dass Werkzeuge im diesem Sinne Schneidwerkzeuge sind wie z.B. Bohrer und Sägeblätter. Die Stanzwerkzeuge gehören demnach nicht zu den Werkzeugen.

Stanzwerkzeuge erweitern die Funktion der Maschine und werden vom Bedienpersonal der Maschine angebracht. Sie erfüllen somit die Voraussetzungen für auswechselbare Ausrüstungen. Dies gilt unabhängig von den angebrachten Motoren oder pneumatischen Schaltern. Da bereits die Voraussetzungen für auswechselbare Ausrüstungen vorliegen, erübrigt sich die Diskussion darüber, inwieweit es sich um eine unvollständige Maschine handelt, denn für auswechselbare Ausrüstungen sind, im Gegensatz zu den unvollständigen Maschinen, die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG vollumfänglich zu berücksichtigen.

Quellenhinweis:
Diese Auslegung der Vorschriften ergibt sich auch aus der Mittteilung des Unternehmerverbandes Metall Baden-Württemberg aus 2013 sowie aus dem Aufsatz des Herr Hans-Joachim Ostermann als anerkannter Fachmann der Maschinenrichtlinie im Verband Deutscher Werkzeug- und Formenbauer - VDWF - aus 3.2010.