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Welche Rechtsvorschriften beziehen sich auf Maschinen, die für die Anwendung des sog. Lockout-Tagout-Verfahrens vorbereitet/ausgerüstet sind?

KomNet Dialog 20259

Stand: 30.01.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Wir möchten gerne in unseren Einkaufsbedingungen für neue Anlagen und Maschinen aufnehmen, dass diese für die Anwendung des sog. Lockout-Tagout-Verfahrens vorbereitet/ausgerüstet sind. Gibt es hierzu einen Formulierungsvorschlag und welche Rechtsvorschriften sollten ggf. hierbei mit aufgeführt werden?

Antwort:

„Lockout/Tagout“ (Verriegelung/Kennzeichnung) sind geplante Sicherheitsmaßnahmen zum Abschalten der Energieversorgung von Maschinen und Anlagen bei Reparatur- und Wartungsarbeiten.
Hinweise zu diesen Sicherungsmaßnahmen sind in der Maschinenrichtlinie (MRL) zu finden.

Artikel 5 "Inverkehrbringen und Inbetriebnahme" MRL:
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt;..."

So wird im Anhang I Ziff. 1.1.2. „Grundsätze für die Integration der Sicherheit“ Folgendes gefordert:
"a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen - aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine - Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind."

Noch genauer beschreibt dieses Thema u. a. Anhang I Ziff. 1.6.3. „Trennung von den Energiequellen“.
"Die Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann. Diese Einrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine Wiedereinschaltung eine Gefahr für Personen verursachen kann. Die Trenneinrichtung muss auch abschließbar sein, wenn das Bedienungspersonal die permanente Unterbrechung der Energiezufuhr nicht von jeder Zugangsstelle aus überwachen kann.
Bei elektrisch betriebenen Maschinen, die über eine Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der Steckverbindung, sofern das Bedienungspersonal die permanente Trennung der Steckverbindung von jeder Zugangsstelle aus überwachen kann."


Zu beachten ist, dass die Anforderung für alle Betriebszustände, z. B. auch für Reinigung, Wartung, Reparatur, gilt. Der Hersteller muss im Rahmen seiner Risikobeurteilung Maßnahmen festlegen, wie z. B. eine Reparatur, Wartung oder Reinigung gefahrlos für Mensch und Maschine durchgeführt werden kann.

Auf die Verpflichtung des Herstellers, diese Forderung der MRL zu berücksichtigen, sollte im Rahmen der Einkaufsbedingungen eingegangen werden, da viele Hersteller auf diesen wichtigen Aspekt in ihrer Risikobeurteilung nicht eingehen. Hierbei sollten dann aber auch die einzelnen Maßnahmen konkret festgelegt werden. Hilfreich könnten hierbei auch B- und C-Normen sein, in denen schon konkrete Maßnahmen genannt sind.

Ein pauschaler Formulierungsvorschlag ist deshalb nicht zielführend.