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Darf eine unvollständige Maschine für den Einsatz in einem explosionsgefährdeten Bereich mit einem CE-Zeichen für die ATEX-Konformität in Verkehr gebracht werden?

KomNet Dialog 11659

Stand: 10.12.2017

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen

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Frage:

Eine unvollständige Maschine (Pumpe ohne Motor) soll für den Einsatz in einem explosionsgefährdetem Bereich (ATEX) angeschafft werden. Da es sich hierbei um eine unvollständige Maschine handelt, darf (eigentlich) kein CE-Zeichen angebracht werden. Gleichzeitig benötigt der Kunde eine Dokumentation zu der Maschine, welche ihm ATEX-konformität bescheinigt. Darf ich nun (ausnahmsweise) ein CE-Zeichen anbringen und mit entsprechender Konformitätserklärung das Einhalten der ATEX-Richtlinie bestätigen und gleichzeitig die Maschinenrichtlinie aussparen?

Antwort:

Den Leitlinien zur ATEX-Richtlinie 2014/34/EU bzw. der Vorläuferversion 94/4/EG ist in Kapitel 6.3 folgendes zum Verhältnis zwischen der Anwendung der Richtlinie 2014/34/EU und Anwendung der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG zu entnehmen 

"Die Richtlinie 94/9/EG, die eine spezifische Richtlinie im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Maschinenrichtlinie ist, enthält sehr spezifische und detaillierte Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren infolge von explosionsgefährdeten Bereichen, wohingegen die Maschinenrichtlinie selbst nur sehr allgemeine Anforderungen zum Schutz vor Explosionen enthält (Anhang I Punkt 1.5.7 der Maschinenrichtlinie). In Bezug auf den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen hat die Richtlinie 94/9/EG Vorrang und ist anzuwenden. Somit können Geräte, die der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und außerdem Maschinen sind, als Geräte angesehen werden, die den spezifischen grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Zündgefahren in Bezug auf explosionsfähige Atmosphären nach der Maschinenrichtlinie entsprechen. Bezüglich anderer relevanter Risiken im Zusammenhang mit Maschinen müssen auch die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt werden."

Für das Inverkehrbringen der genannten Pumpe (Gerät im Sinne der 11. ProdSV - Explosionsschutzverordnung) ist dementsprechend die 11. ProdSV in vollem Umfang anzuwenden. Darüberhinaus sind die anwendbaren Anforderungen der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG zu erfüllen (z. B. Anhang VI und Anhang VII.