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Muss bei der Kennzeichnung das Jahr der Konstruktion, das Jahr der Herstellung oder das Jahr des Inverkehrbringens angegeben werden?
KomNet Dialog 878
Stand: 14.02.2023
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)
Frage:
Muss bei der Kennzeichnung das Jahr der Konstruktion, das Jahr der Herstellung oder das Jahr des Inverkehrbringens angegeben werden?
Antwort:
Mit der Richtlinie 93/68/EWG wurde die Verpflichtung aufgehoben, neben der CE-Kennzeichnung das Jahr der Anbringung zu vermerken.
Gemäß Anhang I Nummer 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist neben einigen herstellerbezogenen Angaben das Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde, anzugeben.
„Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.“
Der § 250 „Kennzeichnung der Maschinen“ des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ enthält die Definition zum Baujahr und betrachtet verschiedene Fälle.