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Muss bei der Kennzeichnung das Jahr der Konstruktion, das Jahr der Herstellung oder das Jahr des Inverkehrbringens angegeben werden?

KomNet Dialog 878

Stand: 14.02.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.)

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Frage:

Muss bei der Kennzeichnung das Jahr der Konstruktion, das Jahr der Herstellung oder das Jahr des Inverkehrbringens angegeben werden?

Antwort:

Mit der Richtlinie 93/68/EWG wurde die Verpflichtung aufgehoben, neben der CE-Kennzeichnung das Jahr der Anbringung zu vermerken.


Gemäß Anhang I Nummer 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist neben einigen herstellerbezogenen Angaben das Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde, anzugeben.

„Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren.“


Der § 250 „Kennzeichnung der Maschinen“ des „Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“ enthält die Definition zum Baujahr und betrachtet verschiedene Fälle.