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Fällt der Aufbau/Montage einer Windenergieanlage unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG? Beginnt die Anwendung der Maschinenrichtlinie für die einzelnen Teile der WEA mit dem Transport vom Produktionswerk zum Windpark?
KomNet Dialog 43297
Stand: 29.09.2020
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL
Frage:
Fällt der Aufbau bzw. die Montage einer Windenergieanlage unter die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gemäß Anhang I, Ziffer 1.1.2 a)? Beginnt die Anwendung der Maschinenrichtlinie für die einzelnen Teile der Windenergieanlage mit dem Transport vom Produktionswerk zum Windpark?
Antwort:
Windenergieanlagen (WEA) sind Maschinen im Sinne der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) in Verbindung mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens der WEA durch den Hersteller ist dafür ausschlaggebend, ab wann alle Pflichten nach der 9. ProdSV durch diesen erfüllt sein müssen. Vorstellbar wäre sowohl, dass der Hersteller die WEA „ab Werk“ als vollständige Maschine bereitstellt, als auch selber aufstellt / aufstellen lässt und erst danach die Konformität mit der RL 2006/42/EG bescheinigt. Grundsätzlich müssen beim Inverkehrbringen alle anwendbaren Punkte aus Anhang I erfüllt werden.
Gemäß Anhang I, Abschnitt 1.1.2 a) müssen vom Hersteller auch Maßnahmen für den sicheren Transport und die sichere Montage getroffen werden. Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie führt dies in § 173 folgendermaßen aus:
"[…] Andererseits wird der Hersteller durch diesen Abschnitt [1.1.2 a)] verpflichtet, nicht nur die Risiken zu berücksichtigen, die entstehenden bei Betrieb, Einrichtung und Wartung der Maschine, sondern auch während der anderen Lebensphasen:
− Transport
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die beim Transport von Maschinen auftretenden Risiken umfassen beispielsweise:
− die Konstruktion der Maschine zur Erleichterung der Handhabung – siehe § 180 [des Leitfadens zur Maschinenrichtlinie]: Anmerkungen zu Nummer 1.1.5;
− Maßnahmen um die Standsicherheit der Maschine beim Transport sicherzustellen – siehe § 206: Anmerkungen zu Nummer 1.3.1, und Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.1;
− Maßnahmen um eine ausreichende Festigkeit während des Transports sicherzustellen – siehe § 338: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.3;
− Anleitung für den sicheren Transport vorsehen – siehe § 269 und § 270: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstaben o und p.
[…]
− Montage und Demontage
Eine Maschinenkonstruktion, die die Montage und Demontage erleichtert, ist auch von besonderer Bedeutung bei Maschinen, die dazu bestimmt sind, im Laufe ihrer Lebensdauer vorübergehend an verschiedenen Aufstellungsorten installiert zu werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen umschließen zum Beispiel:
− Verhinderung von Montagefehlern – siehe § 225: Anmerkungen zu Nummer 1.5.4;
− Zurverfügungstellen einer geeigneten Betriebsanleitung einschließlich hinweisender Kennzeichnungen auf der Maschine – siehe § 264 und § 269: Anmerkungen zu Nummern 1.7.4.2 Buchstabe i und o."
Wenn der Hersteller also eine vollständige Maschine „ab Werk“ in Verkehr bringt, müssen die vorgenannten Pflichten auch dann schon erfüllt werden. Wird die WEA erst am Aufstellort nach der Montage in Verkehr gebracht, so müssten diese Punkte in den technischen Unterlagen nicht betrachtet werden.
Gleichwohl wird der Hersteller schon im Hinblick auf die Transportsicherheit Angaben dazu machen müssen, wie die einzelnen Teile der WEA sicher transportiert werden können. Gleiches gilt für die Montage, wenn auch nicht als Teil der technischen Unterlagen nach Maschinenrecht.