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Müssen Personenaufnahmemittel, die Offshore eingesetzt werden, neben den nationalen Regularien (BGR, DIN EN), ebenfalls international zertifiert sein?
KomNet Dialog 19441
Stand: 24.09.2013
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen
Frage:
Müssen Personenaufnahmemittel, die Offshore eingesetzt werden, neben den nationalen Regularien (BGR, DIN EN), ebenfalls international zertifiert sein? Durch z.B. Firmen wie Veritas oder Germanischer Lloyd?
Antwort:
Die Personenaufnahmemittel, die in der AWZ der BRD eingesetzt werden sollen, müssen nicht international zertifiziert sein.
Es sind einige Details zu beachten.
Zur Zeit kann es noch Unterschiede bei der Beaufsichtigung von Offshoreanlagen durch die Bundesländer geben.
KomNet-Hamburg hat einen Experten beteiligt, der sich im wesentlichen für die Offshoreanlagen geäußert hat, die im Zuständigkeitsbereich von Schleswig-Holstein liegen.
Weitere Detailfragen dürfen gestellt werden.
Zur Zeit kann es noch Unterschiede bei der Beaufsichtigung von Offshoreanlagen durch die Bundesländer geben.
KomNet-Hamburg hat einen Experten beteiligt, der sich im wesentlichen für die Offshoreanlagen geäußert hat, die im Zuständigkeitsbereich von Schleswig-Holstein liegen.
Weitere Detailfragen dürfen gestellt werden.
Der formale Ablauf bei der Festlegung der auf einer Offshoreanlage zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen regelt sich wie folgt:
Für Offshoreanlagen, die sich in der AWZ der BRD befinden, gilt gemäß der neunten Seeanlagenverordnung das Arbeitsschutzgesetz.
Für Offshoreanlagen, die sich in der AWZ der BRD befinden, gilt gemäß der neunten Seeanlagenverordnung das Arbeitsschutzgesetz.
Formal wird die Erstellung des HSE-Konzeptes von der Genehmigungsinhaberin in der Genehmigung verlangt.
Der Inhaber der Genehmigung sorgt für die Erfüllung der im HSE-Konzept festgelegten Maßnahmen. Dem HSE-Konzept liegen wieder die üblichen Arbeitsschutzmaßnahmen zugrunde.
Der Inhaber der Genehmigung sorgt für die Erfüllung der im HSE-Konzept festgelegten Maßnahmen. Dem HSE-Konzept liegen wieder die üblichen Arbeitsschutzmaßnahmen zugrunde.
Wenn der Hersteller des Krans, der sich auf einer Offshoreanlage befindet, den Personentransport als bestimmungsgemäße Verwendung vorsieht, ist vor Einsatz des Personenaufnahmemittels festzustellen, ob die Vorgaben der Hersteller zur bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar sind.
Die Erfüllung der Vorgaben des HSE-Konzeptes ist der Genehmigungsinhaberin nur möglich, wenn während des Ausschreibungsverfahrens für Krane und Personenaufnahmemittel die Vorgaben des HSE-Konzeptes berücksichtigt werden.
Im HSE-Konzept können z.B. in Anlehnung an die Betriebssicherheitsverordnung der Umfang der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfungen und die jeweiligen Fristen nach Rücksprache mit den Herstellern festgelegt werden. Die Genehmigungsinhaberin kann die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und denen des HSE-Konzeptes für den Offshore einzusetzenden Kran und das Personenaufnahmemittel auch der mit der Zertifizierung der Offshoreanlage betrauten Stelle in Auftrag geben.
Die Erfüllung der Vorgaben des HSE-Konzeptes ist der Genehmigungsinhaberin nur möglich, wenn während des Ausschreibungsverfahrens für Krane und Personenaufnahmemittel die Vorgaben des HSE-Konzeptes berücksichtigt werden.
Im HSE-Konzept können z.B. in Anlehnung an die Betriebssicherheitsverordnung der Umfang der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und der wiederkehrenden Prüfungen und die jeweiligen Fristen nach Rücksprache mit den Herstellern festgelegt werden. Die Genehmigungsinhaberin kann die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung und denen des HSE-Konzeptes für den Offshore einzusetzenden Kran und das Personenaufnahmemittel auch der mit der Zertifizierung der Offshoreanlage betrauten Stelle in Auftrag geben.
Zur Erfüllung der Vorgaben des HSE-Konzeptes sind für den Einsatz des Krans und des Personenaufnahmemittels Betriebsanweisungen zu erstellen. Kann der Kranführer den Arbeitsbereich nicht ausreichend übersehen und sind dadurch Gefährdungen für Personen nicht auszuschließen, arbeitet er mit einem Einweiser zusammen. Die Inhalte der Betriebsanweisung sind zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.