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Dürfen im Rahmen einer vom Arbeitgeber veranstalteten Warentauschbörse auch alte, ungeprüfte Elektrogeräte getauscht bzw. verschenkt werden?
KomNet Dialog 17469
Stand: 03.12.2012
Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zum Inverkehrbringen
Frage:
Ein Unternehmen veranstaltet in regelmäßigen Abständen sogenannte Warentauschtage. Dabei werden gebrauchsfähige Alltagsgegenstände angenommen und auf Tische vorsortiert. Müll oder beschädigte Gegenstände werden aussortiert bzw. zurückgewiesen. Zu einem bestimmten Zeitpunkt werden die Absperrungen beseitigt und die Gegenstände "zur Jagd freigegeben", jeder darf sich kostenlos bedienen, darunter sind auch Elektrogeräte. Als Fachkraft für Arbeitssicherheit bin ich der Meinung, dass die teils uralten Elektrogeräte nicht ungeprüft an Bürger abgeben werden dürfen, stehe aber mit meiner Ansicht ziemlich alleine da, schließlich wird ja nur vermittelt. Ich bin anderer Meinung, da die Sachen ja angenommen, gesichtet und bereitstellt werden; d.h. erst einmal den Besitzer wechseln. Ein Vorschlag war, die Elektrogeräte mit einem Aufkleber zu versehen, dass sie vor Inbetriebnahme von einem Fachmann überprüft werden müssen. Wie ist die Situation rechtlich zu beurteilen?
Antwort:
Im Bereich des Produktsicherheitsgesetzes - ProdSG ist zunächst der Anwendungsbereich zu überprüfen.
Gemäß § 1 Abs. 1 gilt das Gesetz, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Geschäftstätigkeit heißt in diesem Sinne u. a., dass eine Abgabe der Produkte mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt (Auch die kostenlose Abgabe von Werbegeschenken ist eine Geschäftstätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung). Diese Geschäftstätigkeit können wir nach Ihrer Schilderung nicht erkennen. Auch der private Handel (tauschen, schenken, verkaufen) fällt nicht unter das ProdSG.
Gleichwohl sind wir auch der Auffassung, dass die neuen Besitzer der Alltagsgegenstände (insbes. Elektrogeräte) auf die Zweckmäßigkeit einer geeigneten Prüfung hingewiesen werden sollten.