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, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.".Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die gestalteten Arbeitsbedingungen für die Stillende und ihr Kind keine Gefährdungen darstellen und eine unverantwortbare Gefährdung vermieden wird. Dies ist aus § 9 Abs. 2 ersichtlich. Dort heißt es:"Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten ...
Stand: 16.09.2024
Dialog: 43998
Ja!Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Nach § 27 MuSchG hat der Arbeitgeber unverzüglich die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung hat den Zweck, der Aufsichtsbehörde Gelegenheit zu geben, den Arbeitgeber auf Beschäftigungsverbote bei der ausgeführten Tätigkeit hinzuweisen und beratend ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 29806
Nein, dies ist nicht gestattet.Begründung:Bei der Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen müssen die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beachtet werden.Nach § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter beurteilen und dabei die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder die Stillzeit ...
Stand: 08.07.2019
Dialog: 22252
Grundsätzlich dürfen schwangere Mitarbeiterinnen Bewohner einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen außerhalb des Hauses (bei Spaziergängen, Arztbesuchen usw.) in 1:1 Betreuung begleiten.Aber auch hierbei hat der Arbeitgeber die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber, - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt ...
Stand: 31.03.2019
Dialog: 11619
Spätestens sieben Wochen vor Beginn muss die Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden (§ 16 Abs,1 Satz 1 BEEG - Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit). Da Sie Ihre Elternzeit nach der Mutterschutzfrist nehmen werden, ist der Antrag auf Elternzeit spätestens eine Woche nach der Geburt zu stellen. Es ist anzuraten, die Anmeldung der Elternzeit von der Arbeitgeberseite ...
Stand: 28.12.2018
Dialog: 18711
durch die Steharbeit festgestellt wurde.Begründung:Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere ist er verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind ...
Stand: 25.10.2023
Dialog: 42554
Sowohl nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wie auch Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist der Samstag regulärer Arbeitstag, so dass eine 6-Tage-Woche grundsätzlich zulässig ist. Es gibt allerdings im § 4 Abs.1 MuSchG die Begrenzung, dass Mehrarbeit verboten ist:"Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau ...
Stand: 27.02.2024
Dialog: 5190
mindestens 30 min Pause und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 min Pause zu gewähren. Im Hinblick auf die Arbeitszeitgestaltung hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein sog. Direktionsrecht. Hierzu führt der Kommentar zum Arbeitszeitgesetz von Zmarzlik/Anzinger (Verlag Recht und Wirtschaft, 1995) unter Rd.Nr. 20 zu §1 folgendes aus:"Haben die Vertragsparteien (Arbeitgeber ...
Stand: 01.09.2023
Dialog: 1073
Die wesentliche Änderung für Sie als Arbeitgeber ist, dass der Arbeitgeber mutterschutzbezogene Gefährdungen unabhängig davon ermitteln und bewerten muss, ob er gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt. Hintergrund der neuen Regelung ist, dass sich der Arbeitgeber nicht erst dann Gedanken über den Mutterschutz macht, wenn eine Mitarbeiterin ihm ihre Schwangerschaft mitteilt ...
Stand: 05.03.2024
Dialog: 30872
Ein Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben ...
Stand: 27.02.2024
Dialog: 43906
Im § 5 Abs.1 Mutterschutzgesetz - MuschG steht, dass werdende und stillende Mütter nicht in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden dürfen.Dies gilt unabhängig von der Länge der Arbeitszeit. Daher also auch für Zeitungszustellerinen. Der werdenden Mutter muss (vom Arbeitgeber) ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.Bei einem Beschäftigungsverbot ist der werdenden Mutter ...
Stand: 23.04.2021
Dialog: 20616
"[Da] fehlende oder sowohl über- als auch unterdurchschnittliche Eigenschafts-und Fähigkeitsausprägungen von Personengruppen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen beeinflussen können, hat der Gesetzgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz festgelegt, dass der Arbeitgebende bei Arbeitsschutzmaßnahmen u.a. vom allgemeinen Grundsatz auszugehen hat, dass spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Besch ...
Stand: 19.02.2020
Dialog: 43040
Bei der Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und die ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sofort nach Mitteilung der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer werdenden ...
Stand: 14.07.2023
Dialog: 20845
Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Die konkrete Antwort auf Ihre Frage, ob Frühdienste verrichtet werden dürfen, findet sich im § 5 MuSchG, wonach eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ...
Stand: 21.09.2020
Dialog: 20141
Der angesprochene Besichtigungstermin fällt nicht unter das generelle Beschäftigungsverbot des § 11 Abs. 5 Nr.3 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Danach darf ein Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen "sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet ...
Stand: 17.07.2018
Dialog: 6524
Bei einer Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer werdenden ...
Stand: 14.02.2019
Dialog: 28728
Gemäß § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat der Arbeitgeber alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren.Die AfMu-Regel (MuSchG) 10.1.01 - Gefährdungsbeurteilung konkretisiert die Anforderung wie folgt:Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung"Der Arbeitgeber ist verpflichtet ...
Stand: 23.04.2025
Dialog: 44102
Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere ist der Arbeitgeber nach § 27 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen (in Nordrhein ...
Stand: 18.06.2019
Dialog: 11184
Im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat jeder Arbeitgeber/jede Arbeitgeberin die Gefährdungen für alle Beschäftigten zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Auch andere Rechtsvorschriften (z. B. Gefahrstoffverordnung oder Biostoffverordnung) verlangen eine Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung ...
Stand: 12.12.2018
Dialog: 42537
festzuhalten. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil der Arbeitgeber die Bestellung gemäß § 181 SGB IX unverzüglich der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt mitzuteilen hat.(Keine) Verpflichtung zur Annahme der BestellungWeder § 181 SGB IX noch § 662 BGB beinhalten eine Verpflichtung für die Beschäftigten, den erteilten Auftrag als Inklusionsbeauftragte anzunehmen und durchzuführen. Der Beschäftigte ...
Stand: 30.08.2022
Dialog: 43623