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Darf eine schwangere Mitarbeiterin auf eigenen Wunsch eine Tätigkeit ausüben, bei der die Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kam, dass ein Beschäftigungsverbot notwendig wäre?

KomNet Dialog 22252

Stand: 08.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Darf eine schwangere Mitarbeiterin im OP auf eigenen Wunsch die Tätigkeit weiterhin ausüben, auch wenn die Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommt, dass ein Beschäftigungsverbot notwendig wäre? Wie sollte dies dann dokumentiert werden?

Antwort:

Nein, dies ist nicht gestattet.


Begründung:

Bei der Beschäftigung schwangerer Mitarbeiterinnen müssen die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beachtet werden.


Nach § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter beurteilen und dabei die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder die Stillzeit abschätzen. Aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung leitet er die durchzuführenden Schutzmaßnahmen ab.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende oder stillende Mutter über das Ergebnis der Beurteilung und über die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten.


Ergibt die Beurteilung, dass die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten diese Gefährdungen ausgeschlossen werden. Ist dies durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten nicht möglich oder nicht zumutbar, soll die Arbeitnehmerin auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Erst wenn auch ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist, soll ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. 


Die Einhaltung des Beschäftigungsverbotes darf der Arbeitgeber nicht in die freie Entscheidung der betroffenen Arbeitnehmerin stellen.