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Müssen Beauftragte für Inklusion schriftlich bestellt werden?
KomNet Dialog 43623
Stand: 30.08.2022
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung
Frage:
Müssen Beauftragte für Inklusion schriftlich bestellt werden?
Antwort:
Für Inklusionsbeauftragte sind die Integrationsämter zuständig. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR hat ein Informationsblatt zu der Thematik veröffentlicht, in dem auch auf die rechtlichen Grundlagen eingegangen wird.
Unter der Nummer 2.9 "Ablauf der Bestellung" wird dort Folgendes ausgeführt:
"Zur Handhabung der Bestellung von Inklusionsbeauftragten hat der Gesetzgeber im SGB IX keine Vorgaben gemacht. Formvorschriften bestehen also insoweit nicht.
Die Bestellung von Inklusionsbeauftragten erfolgt durch eine „einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung“ des Arbeitgebers, indem dieser einen Auftrag im Sinne von § 662 BGB erteilt. Gerade wegen dieser „Freiheit“ der Handhabung macht es Sinn, die Eckdaten der Beauftragung schriftlich festzuhalten. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil der Arbeitgeber die Bestellung gemäß § 181 SGB IX unverzüglich der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt mitzuteilen hat.
(Keine) Verpflichtung zur Annahme der Bestellung
Weder § 181 SGB IX noch § 662 BGB beinhalten eine Verpflichtung für die Beschäftigten, den erteilten Auftrag als Inklusionsbeauftragte anzunehmen und durchzuführen. Der Beschäftigte kann die Annahme der Bestellung ablehnen. Der Arbeitgeber muss daher durch eine entsprechende Gestaltung des Arbeits- oder Dienstvertrages dafür sorgen, dass eine Person sich zur Annahme bereit erklärt. Je nach Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber auch von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen (§ 106 GewO).
Meldung der Bestellung
Der Arbeitgeber hat die örtliche Arbeitsagentur und das regional zuständige Integrationsamt über die Bestellung des Inklusionsbeauftragten unter Angabe der Kontaktdaten zu informieren (§ 163 Abs. 8 SGB IX). Dies gilt auch bei Änderungen in der Person.
Dauer der Amtszeit
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die die Bestellung von Inklusionsbeauftragten an eine bestimmte Dauer knüpfen. Die Inklusionsbeauftragten können jederzeit und ohne Angabe von Gründen auch wieder durch eine „einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung“ des Arbeitgebers abberufen werden (§ 671 BGB).
Änderung der Bestellung
Hat der Arbeitgeber im Zuge der Bestellung den Arbeits-/ Dienstvertrag geändert, so kann eine „Rückänderung“ nur einvernehmlich oder durch eine Änderungskündigung erfolgen. Dasselbe gilt, wenn die Aufgabe bereits in der Stellenbeschreibung vorgesehen ist. Basierte die Stellung auf einem Zusatz zum Arbeits-/Dienstvertrag, so ist dieser zu kündigen.
Je nach den individuellen Umständen kann auch eine widerrufsähnliche Teilkündigung erfolgen, wenn sie sich nur auf den Entzug der Aufgabenstellung bezieht und das Arbeitsverhältnis im Übrigen unberührt lässt. Je nach Art, Form und Umfang der Änderungen beim Beschäftigungsverhältnis greifen die üblichen Mitbestimmungsregelungen aus dem Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungsrecht.
Forderung nach Abberufung
Die Abberufung von Inklusionsbeauftragten kann nicht von der Schwerbehindertenvertretung oder dem Betriebs-/ Personalrat initiiert werden, da es dafür an einer rechtlichen Grundlage im SGB IX oder im Betriebsverfassungs- bzw. im Personalvertretungsrecht fehlt.
Die Grundlage, auf der die Abberufung „der mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person“ erfolgt, kann nicht auf die Abberufung von Inklusionsbeauftragten übertragen werden (§ 98 Abs. 2 BetrVG).
Nur wenn durch ein gesetzwidriges Verhalten oder durch eine grobe Pflichtverletzung der Inklusionsbeauftragten der Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört ist, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder die Versetzung, d.h. die Übertragung anderer Aufgaben, verlangen (§ 104 Satz 1 BetrVG).
Möglichkeit zur Niederlegung des Amtes
Die Inklusionsbeauftragte können ihr Amt auch niederlegen; dies wiederum durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Ist allerdings die Aufgabe Bestandteil des Arbeitsvertrages, so kann dies nur im Rahmen einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen.
Das Beschäftigungsverhältnis an sich bleibt davon unberührt. Die Inklusionsbeauftragten dürfen nicht zur „Unzeit“ ihr Amt niederlegen (§ 671 Abs. 2 BGB), d.h., sie müssen dem Arbeitgeber Gelegenheit geben, die Aufgabe anderweitig zu vergeben.
Die Inklusionsbeauftragten genießen im Gegensatz zu betrieblichen Datenschutzbeauftragten und den gewählten Interessenvertretungen keinen besonderen Kündigungsschutz im Sinne von § 15 KSchG. Sie dürfen durch die Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden (vgl. § 612a BGB). Den Inklusionsbeauftragten sind die im Rahmen der Bestellung entstehenden Kosten zu ersetzen (§ 670 BGB).
Inklusionsbeauftragte haben kein passives Wahlrecht bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 25.11.1999 – 16 K 371/99 PVL, PersR 2000, 131). Das umfangreiche Schulungsangebot der Integrationsämter steht auch den Inklusionsbeauftragten zur Weiterbildung zur Verfügung."