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Was darf ich als schwangere Zahnarzthelferin noch machen?

KomNet Dialog 20845

Stand: 14.07.2021

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin Zahnarzthelferin und in der 6. Woche schwanger. Mein Schwerpunkt liegt in der Stuhlassistenz. Ich möchte gerne wissen, was ich genau noch tun darf und mit welchen Stoffen/Mitteln (z.B. Desinfektionstüchern mikrozid af lösung) ich noch arbeiten darf? Aus den Sicherheitsdatenblättern werde ich nicht schlau und auf den Produkten kann ich auch keine Angaben zur Schwangerschaft finden! Mit scharfen, spitzen, schneidenden Gegenständen darf ich nicht arbeiten... heißt das auch, ich darf nach der Behandlung nicht aufräumen? Darf ich den Thermodesinfektor ausräumen? Ich trage Mundschutz, Schutzbrille und Handschuhe! Wie lange darf ich diese tragen? Ist das schlecht für mein Baby?

Antwort:

Bei der Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und die ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sofort nach Mitteilung der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.


Der Arbeitgeber muss bereits vor Bekanntgabe der Schwangerschaft eine sorgfältige Beurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) auch in Bezug auf den Mutterschutz durchführen (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Die Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung.


Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge (vgl. § 13 MuSchG) veranlassen:

1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes

2. Arbeitsplatzwechsel

3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Entgeltfortzahlung gemäß § 18 MuSchG


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende Mutter über das Ergebnis der o. g. Arbeitsplatzbeurteilung und über zu ergreifende Schutzmaßnahmen zu unterrichten, sowie ihr ein Gespräch über weitere Anpassungen des Arbeitsplatzes anzubieten.


Schwangere Zahnarzthelferinnen sind erfahrungsgemäß vielfältigen gesundheitlichen Risiken bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt. Eines ist die Infektionsgefährdung gegenüber Tuberkulose, Hepatitis B, C und HIV.

Da sich Hepatitis B, C und HIV durch das Blut überträgt, sind alle Tätigkeiten mit gleichzeitiger Verletzungsgefahr und Blutkontakt, insbesondere bei der Stuhlassistenz, verboten. Beim Umgang mit stehenden, schneidenden, rotierenden Arbeitsmitteln versagt die Schutzwirkung der Handschuhe. Andere Sicherheitsmaßnahmen wie Schutzimpfungen sind auch nicht ausreichend.


Zurzeit gibt es nur gegen Hepatitis B eine wirksame Impfung, nicht aber gegen Hepatitis C und HIV. Da es keine wirksamen Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr gibt, sind diese nach § 11 Mutterschutzgesetz für Schwangere verboten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese gesetzlichen Beschäftigungsverbote und -beschränkungen umzusetzen. Auch wenn sich die Schwangere bereit erklärt, diese Tätigkeiten durchzuführen, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht die Beschäftigungsverbote einzuhalten.


Eine mögliche Alternative für eine Weiterbeschäftigung gibt es in ausgewählten Bereichen in der Kinderzahnprophylaxe, wie z. B. das Versiegeln und Fluoridieren der Kauflächen bei strikter Anwendung von persönlichen Schutzausrüstung (Atemschutz, flüssigkeitsdichte Handschuhe, Kittel u. Ä.) und bei Vorliegen einer sicheren Immunität gegenüber Röteln, Windpocken, Masern, Mumps, Ringelröteln, Zytomegalie, Keuchhusten, Hepatitis A und B.


Bei fehlender oder nicht ausreichender Immunität gegenüber den o. g. Erkrankungen empfiehlt es sich, die werdende Mutter z. B. mit organisatorischen, administrativen, Kontroll- und/oder Überwachungstätigkeiten zu beschäftigen (Arbeitsplatzumgestaltung / -wechsel).


Wenn dies nicht möglich oder durchführbar ist, muss die Schwangere vom Dienst freigestellt werden.


Weitere Informationen zum Mutterschutz allgemein finden Sie hier.


Auf die Informationen der Zahnärztekammer NRW weisen wir hin.