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Welche Bedingungen gelten für eine schwangere Fahrlehrerin?

KomNet Dialog 43906

Stand: 27.02.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin eine schwangere Fahrlehrerin. Ich habe Schwierigkeiten bei der Ausbildung, da wir in unserer Ausbildung auch eine Gefahrbremsung machen müssen. Welche Bestimmungen gelten für diesen Beruf bzgl. des Beschäftigungsverbotes? Fällt es nicht unter „Vibration und Erschütterung“ ?

Antwort:

Ein Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

Die Durchführung einer Gefahrenbremsung ist als kritisch zu betrachten, da eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung. (§ 11 Absatz 5 Nummern 5 und 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG))


Des Weiteren hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 3 MuSchG sicherzustellen, dass sich eine schwangere Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.


Ihr Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 10 MuSchG zu erstellen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen einzuleiten.

Sollten die festgelegten Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) nicht ausreichen und kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden sein, so ist die schwangere Frau unter Fortzahlung des Mutterschutzlohns, im Rahmen eines Beschäftigungsverbotes, freizustellen.