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Was muss ein Unternehmer aufgrund des neuen Mutterschutzgesetzes alles tun?

KomNet Dialog 30872

Stand: 05.01.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ab dem 1.1.2018 gibt es ein neues Mutterschutzgesetzt, Was muss ein Unternehmer alles tun? In unserem Busunternehmen sind Frauen als Fahrerinnen bzw. Begleitpersonen beschäftigt. Wir befördern Behinderte und Schüler

Antwort:

Die wesentliche Änderung für Sie als Arbeitgeber ist, dass der Arbeitgeber mutterschutzbezogene Gefährdungen unabhängig davon ermitteln und bewerten muss, ob er gerade eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt. Hintergrund der neuen Regelung ist, dass sich der Arbeitgeber nicht erst dann Gedanken über den Mutterschutz macht, wenn eine Mitarbeiterin ihm ihre Schwangerschaft mitteilt. Schließlich hat er die erforderlichen Schutzmaßnahmen unverzüglich umzusetzen, nachdem er Kenntnis über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin hat. Dies setzt natürlich voraus, dass er sich hierüber schon im Vorfeld Gedanken gemacht hat. Im  neuen Mutterschutzgesetz kommt dies im § 9 Abs.2 zum Ausdruck. Danach hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu konkretisieren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen, nachdem eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder dass sie stillt.

In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 18/8963) liest sich das so:

"Arbeitgeber haben vorab Art, Ausmaß und Dauer der potenziellen Gefährdung auch für schwangere und stillende Frauen nach Nummer 1 generell zu beurteilen und den Bedarf an Schutzmaßnahmen in einer ersten Einstufung nach Nummer 2 zu ermitteln. Die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine weiblichen Beschäftigten hat.

Dieses Vorgehen ist zum einen aus Gründen des Diskriminierungsschutzes erforderlich, weil Arbeitsplätze geschlechtsunabhängig zu vergeben sind und deshalb jeder Arbeitsplatz auch für eine Frau in Betracht kommt. Die Ermittlung, bei welchen Tätigkeiten zusätzlich zu den Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz besondere Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen und ihre Kinder bestehen und die Einordnung in drei Gefährdungsklassen, sollen frühzeitig Transparenz über mutterschutzsensible Tätigkeiten im Betrieb schaffen. ...

Die ergänzende mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung und die grundsätzliche Ermittlung des Bedarfs an Schutzmaßnahmen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG soll sicherstellen, dass sich der Arbeitgeber frühzeitig mit Fragen des Mutterschutzes bei der Organisation der Arbeit auseinandersetzt und gegebenenfalls auch in einen Austausch mit den Aufsichtsbehörden treten kann, die ihn bei der Erfüllung der mutterschutzrechtlichen Pflichten beraten (vgl. § 26 Absatz 4).
Zudem ist die frühzeitige Erstellung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Grundvoraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber im Vorfeld einer möglichen Schwangerschaftsmeldung die Belegschaft über mutterschutzbezogene Gefährdungen informieren kann. Insbesondere auch die frühzeitige Kommunikation des Bedarfs an Schutzmaßnahmen im Fall einer Schwangerschaft der Beschäftigten trägt dem mutterschutzrechtlichen Präventionsgedanken Rechnung, insbesondere auch im ersten Trimenon der Schwangerschaft. Frauen kennen dann bereits die Risiken, auch wenn sie noch nicht ihre Schwangerschaft gemeldet haben, bzw. möglicherweise auch noch gar nicht sichere Kenntnis von ihrer eigenen Schwangerschaft haben.
Des Weiteren soll sichergestellt werden, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Frau ihre Schwangerschaft oder den Umstand, dass sie ihr Kind stillt, mitteilt, bereits eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt und eine erste Auseinandersetzung mit der Frage möglicher Schutzmaßnahmen vorgenommen wurde. Dies vermindert den Bearbeitungsaufwand bei Mitteilung einer Schwangerschaft und macht es wahrscheinlicher, dass die nach § 8 Absatz 1 Satz 2 angestrebte Weiterbeschäftigung der Frau während der Schwangerschaft und nach der Entbindung möglichst lückenlos gelingt. Eine erstmalige Gefährdungsbeurteilung erst bei Mitteilung einer Schwangerschaft oder Stillzeit wäre zu spät, da dies die Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen verzögern würde. Dies würde auch der Zielsetzung des § 8 Absatz 1 Satz 2 zuwiderlaufen, da eine Weiterbeschäftigung der Frau nach der Mitteilung ihrer Schwangerschaft ohne eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gesundheitsschutzrechtlich unverantwortbar und damit unzulässig wäre (vgl. § 9 Absatz 3).
"

Auf den aktuellen Leitfaden zum Mutterschutz weisen wir hin.