Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie geht man hinsichtlich der personengebundenen Gefährdungsbeurteilung vor, wenn der nachweislich Behinderte keine weiteren Informationen über seine Behinderung bzw. Einschränkungen offenbaren möchte?

KomNet Dialog 43040

Stand: 19.02.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

Favorit

Frage:

Wird in einem Betrieb eine Person mit Behinderung bzw. Einschränkungen beschäftigt, ist eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Welche Rechtsquellen gibt es hierzu? Wie geht man vor, wenn der nachweislich Behinderte (GDB mit 70%) keine weiteren Informationen über seine Behinderung bzw. Einschränkungen offenbaren möchte. Er bezieht sich auf das BDSG §13. Ist in diesem Fall die personenbezogene GB abgeschlossen und ist der Arbeitgeber damit rechtlich abgesichert alles mögliche gemacht zu haben, oder wie sollte er in diesem Falle weiter verfahren? Er möchte gerne Hilfen geben und evtl. Barrieren reduzieren, kann es aber nicht, da er keine Kenntnis über mögliche Einschränkungen bekommt.

Antwort:

"[Da] fehlende oder sowohl über- als auch unterdurchschnittliche Eigenschafts-und Fähigkeitsausprägungen von Personengruppen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen beeinflussen können, hat der Gesetzgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz festgelegt, dass der Arbeitgebende bei Arbeitsschutzmaßnahmen u.a. vom allgemeinen Grundsatz auszugehen hat, dass spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen sind (ArbSchG § 4 Allgemeine Grundsätze Absatz 6 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)). Hierbei werden unter speziellen Gefahren solche verstanden, die speziell besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen betreffen können. Besonders schutzbedürftig sind u.a. werdende und stillende Mütter, Beschäftigte mit Behinderung sowie jugendliche und ältere Beschäftigte (vgl. Amtliche Begründung zum Arbeitsschutzgesetz, BT-Drucksachen 13/3540 und 13/4854, 1996)." Aus: Inkludierte Gefährdungsbeurteilung. Bericht des LVR Integrationsamts in Kooperation mit dem Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e. V. (2017, S. 20).


Gemäß § 15 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) haben Beschäftigte zwar eine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Ob eine (besondere) Gefährdung vorliegt, ergibt sich jedoch nicht aus dem Grad der Behinderung einer Person, sondern aus den Arbeitsbedingungen: "Weder der ermittelte numerische Wert des Grades der Behinderung (GdB) noch die Gründe für diesen Wert lassen einen Schluss auf das Wirksamwerden einer Gefährdung zu." (LVR 2017, S. 38). In diesem Sinne ist es nicht zwingend notwendig, dass Betroffene über ihre Behinderung bzw. Einschränkungen offen sprechen. Vielmehr ist durch den Unternehmer festzustellen, wie Betroffene mit dem Arbeitssystem interagieren: Können etwa bestimmte Signale ausreichend wahrgenommen, interpretiert und zu korrespondierenden Handlungen verarbeitet werden? etc. Hieraus sind entsprechende Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzuleiten.