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Fällt eine Schwangere, die morgens etwa 1,25 Stunden als Zeitungszustellerin arbeitet, unter das Nachtarbeitsverbot?

KomNet Dialog 20616

Stand: 23.04.2021

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelung

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Frage:

Meine Frau arbeitet in der Zeit von etwa 04.15 - 05.30 Uhr als Zeitungszustellerin. Sie ist seit kurzem schwanger. Fällt sie damit unter das Nachtarbeitsverbot des § 5 MuSchG? Gilt das Nachtarbeitsverbot des § 5 MuSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 ArbZG für Beschäftigungen ab einer täglichen Nachtarbeit von mehr als 2 Stunden, d.h. dass alle Nachtarbeit unter 2 Stunden/Tag keine Nachtarbeit i.S. des MuSchG ist?

Antwort:

Im § 5 Abs.1 Mutterschutzgesetz - MuschG steht, dass werdende und stillende Mütter nicht in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden dürfen.


Dies gilt unabhängig von der Länge der Arbeitszeit. Daher also auch für Zeitungszustellerinen. Der werdenden Mutter muss (vom Arbeitgeber) ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Bei einem Beschäftigungsverbot ist der werdenden Mutter vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren.

Der Arbeitgeber wiederum erhält diese Kosten im Rahmen eines sogenannten U-2 Verfahrens von der Krankenkasse erstattet.


Hinweis:

Die Begriffsbestimmungen aus § 2 Arbeitszeitgesetz beziehen sich nur auf das Arbeitszeitgesetz. Daher die Formulierung "... im Sinne dieses Gesetzes..."