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Darf ich als schwangere Schweißerin weiterarbeiten?

KomNet Dialog 28728

Stand: 14.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Darf ich als schwangere Schweißerin weiterarbeiten?

Antwort:

Bei einer Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.


Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine sorgfältige Beurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen durchführen muss (§ 10 MuSchG). Die Beurteilung erstreckt sich auf jede Tätigkeit, die die werdende Mutter durchführt und beinhaltet Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung. Hierbei wird er von der Sicherheitsfachkraft und der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt unterstützt.


Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten

2. Arbeitsplatzwechsel

3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Entgeltes gemäß § 18 MuSchG.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werdende Mutter über das Ergebnis der o. g. Arbeitsplatzbeurteilung und über zu ergreifende Schutzmaßnahmen zu unterrichten. 


Hilfestellung bei der Arbeitsplatzbeurteilung bieten die einschlägigen technischen Regelwerke, z. B. das Regelwerk der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV. angeboten. Nach Eingabe des Suchwortes "Schweißen" finden Sie hier umfangreiches Informationsmaterial. Weiterhin weisen wir auf die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" hin.


Die DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" (bisher BGR 500) befasst sich im Kapitel 2.26 mit Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren. Unter Ziffer 3.2 werden hier Beschäftigungsbeschränkungen genannt. Ein generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Schweißerinnen ergibt sich hieraus aber nicht.


Da Sie im WIG-Verfahren schweißen, ist die DGUV-Information 209-049 "Umgang mit thoriumoxidhaltigen Wolframelektroden beim Wolfram-Inertgasschweißen (WIG)" (bisher: BGI 746) einschlägig. Hierin wird auf folgendes hingewiesen:


"Für den anzeigepflichtigen Umgang mit thorierten Wolframelektroden gilt:

Sobald eine Frau den Arbeitgeber informiert, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden, dass eine Inkorporation ausgeschlossen ist.

Anmerkung:

Dies kommt zwangsläufig einem Verbot des Umgangs mit thorierten Elektroden gleich, da dies anders nicht zu gewährleisten ist."


Hinweis:

Auf den Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weisen wir zusätzlich hin.