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Wer muss die Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz durchführen?

KomNet Dialog 7096

Stand: 22.10.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ich arbeite in einem Betrieb und bin schwanger. Meine Schwangerschaft wurde ordnungsgemäß an die Personalabteilung gemeldet. Jetzt wurde mir mitgeteilt, dass für meinen Bereich eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz erstellt wird. Leider gibt es gewisse Differenzen, so dass sich die verantwortlichen Personen nicht einig sind, wer für die Erstellung bzw. Beratung verantwortlich ist. Muss eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz durch den Betriebsarzt oder die Sicherheitsfachkraft erfolgen?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs.3 MuSchG).


Die Pflicht zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung richtet sich also an den Arbeitgeber. Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer/innen beschäftigen (§ 2 Abs. 3 ArbSchG).


Wem im Betrieb die Arbeitgeberverantwortung obliegt, ist im § 13 "Verantwortliche Personen" des ArbSchG festgelegt:

"(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

sein gesetzlicher Vertreter,

das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,

der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."


Dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit obliegen keine Arbeitgeberpflichten. Sie sind somit auch nicht verantwortlich für das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und für die Durchführung nötiger Maßnahmen!


Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit werden vielmehr auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der entsprechenden Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" tätig und haben gegenüber dem Arbeitgeber ausschließlich unterstützende und beratende Funktion gem. §§ 3 und 6 ASiG.


Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung soll der Arbeitgeber die fachliche Beratung und Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit nutzen, die Verantwortung hingegen verbleibt bei ihm selbst.  


Mit der Haftung und Verantwortung der (externen) Fachkraft für Arbeitssicherheit befasst sich ein Artikel von RA Matthias Klagge in der Zeitschrift "Sicherheitsingenieur", Heft 09/2015. 


Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie u.a. unter https://www.mags.nrw/mutterschutz