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Wann kann ich einen Antrag auf Elternzeit mit Teilzeitarbeit einreichen?

KomNet Dialog 18711

Stand: 28.12.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mutterschutzfristen

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Frage:

Ich bin in der 21. SSW und würde gerne direkt nach dem Mutterschutz Elternzeit nehmen und dabei auch in der Elternzeit 15 Std. pro Woche arbeiten. Jetzt wollte ich den Antrag auf Elternzeit mit Teilzeitarbeit bereits einreichen, allerdings wurde mir mitgeteilt, dass ich dann kündbar wäre, ich solle den Antrag frühestens 8 Wochen vor der Elternzeit einreichen. Dann besteht allerdings das Problem, dass u.U. schon ein Vollzeitersatz für mich eingestellt worden ist und dann hätte ich angeblich keinen Anspruch mehr auf die Teilzeitarbeit. Was ist korrekt? Wann kann ich den Antrag einreichen, damit ich in meiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten kann, aber auch nicht Gefahr laufe gekündigt zu werden.

Antwort:

Spätestens sieben Wochen vor Beginn muss die Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden (§ 16 Abs,1 Satz 1 BEEG - Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit). Da Sie Ihre Elternzeit nach der Mutterschutzfrist nehmen werden, ist der Antrag auf Elternzeit spätestens eine Woche nach der Geburt zu stellen. Es ist anzuraten, die Anmeldung der Elternzeit von der Arbeitgeberseite bestätigen zu lassen oder per Einschreiben mit Rückschein zu senden. In Ihrem Antrag müssen Sie konkrete Daten angeben, für welchen Zeitraum Sie Ihre Elternzeit beanspruchen wollen (Beginn und Ende der Elternzeit sowie das konkrete Stundenvolumen).


Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass bis maximal 30 Stunden pro Woche. während der Elternzeit gearbeitet werden darf. Die Vorraussetzung ist, dass der Betrieb in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Formales Vorgehen wie Antragstellung (s. o.). Innerhalb von vier Wochen sollten sich beide Seiten (Arbeitgeber und Beschäftigte) über den Antrag zur Arbeitszeitverringerung sowie deren Ausgestaltung einigen. Vorschlag: der Arbeitgeber kann eine Teilzeitkraft einstellen, die das vorherige Arbeitszeitvolumen ausgleicht.


Allerdings kann der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen ablehnen, sofern dringende betriebliche Gründe Ihrem Teilzeitanspruch entgegenstehen. Hierbei muss es sich um sehr wichtige, objektiv nachvollziehbare Gründe handeln. Die Ablehnung muss auf Umstände beruhen, die mit Ihrer Arbeitszeitverringerung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Z. B. der Arbeitsplatz ist für eine Verringerung nicht geeignet, da die Arbeit einen langandauernden Auslandsaufenthalt vorsieht. Stimmt der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich der Verringerung nicht zu, so bleibt Ihnen nur die Klage vor dem Arbeitsgericht.


Zudem besteht die Möglichkeit, Arbeitslosengeld während der Elternzeit zu beziehen. Informieren Sie sich hierüber bitte frühzeitig, z.B. bei Ihrer Arbeitsagentur.


Der Kündigungsschutz ist im § 17 MuSchG - Mutterschutzgesetz und im § 18 BEEG geregelt. Nach dem Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Nach dem BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.


Weitere umfangreiche Informationen zum Thema enthält die Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.