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Bis wann und wie lange darf eine Schwangere an einem Steharbeitsplatz arbeiten?

KomNet Dialog 42554

Stand: 25.10.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Steharbeitsplätze für schwangere Frauen: Laut Mutterschutzgesetz besteht ein Verbot für eine schwangere Frau hinsichtlich Tätigkeiten, bei denen sie nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich 4 Stunden überschreitet. Darf diese Tätigkeit vor dem Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft regulär ausgeübt werden? Und darf sie danach trotzdem ausgeübt werden, wenn es nur bis zu 4 Stunden täglich sind?

Antwort:

Prinzipiell darf eine Schwangere bis einschließlich des fünften Monats an einem Steharbeitsplatz eingesetzt werden. Gleiches gilt nach Ablauf des fünften Monats, wenn die Tätigkeit am Steharbeitsplatz 4 Stunden nicht überschreitet. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die werdende Mutter und ihr Kind keine unverantwortbare Gefährdung durch die Steharbeit festgestellt wurde.


Begründung:


Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere ist er verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.


Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs.3 MuSchG).


Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)

3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio)


Im Mutterschutzgesetz finden sich eine Reihe von Beispielen für Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen können. Ein Beispiel ist das von Ihnen angesprochene ständige Stehen.:

§ 11 MuSchG "Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen"

"(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen

... 

sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet...".


Eine solche Regelung war auch bereits im alten Mutterschutzgesetz vorhanden. Das bewegungsarme Stehen bedeutet, dass weitgehend keine Entlastung durch Gehen oder Sitzen möglich ist, so dass z. B. die Gefahr einer Thrombose besteht.


Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen keine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind darstellen dürfen. Inwieweit bis zum Ablauf des fünften Monats und bei einem Unterschreiten der Tätigkeitsdauer von 4 Stunden Gefährdungen für die Schwangere oder ihr Kind auftreten, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 10 MuSchG) zu betrachten. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die im § 9 MuSchG vorgeschriebene Gestaltung der Arbeitsbedingungen hin:

"(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird....

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann."


Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung könnte beispielsweise sein, der Schwangeren grundsätzlich Stehhilfen zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt ist beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.


Auf die Informationen des Arbeitgeberleitfadens zum Mutterschutz weisen wir hin.