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Dürfen schwangere Mitarbeiterinnen in der Verwaltung von Tankstellen und im Mineralöl- und Schmierstoffhandel im Büro in unmittelbarer Nähe der Tankstelle weiterbeschäftigt werden?

KomNet Dialog 11184

Stand: 18.06.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Dürfen schwangere Mitarbeiterinnen in der Verwaltung von Tankstellen und im Mineralöl- und Schmierstoffhandel im Büro in unmittelbarer Nähe der Tankstelle weiterbeschäftigt werden?

Antwort:

Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere ist der Arbeitgeber nach § 27 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen (in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen) sowie den Arbeitsplatz und "die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird." (§ 9 Abs.3 MuSchG)


Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs.3 MuSchG).


Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)

3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio)


Die Dokumentationspflicht bezüglich der Gefährdungsbeurteilung und die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten ergeben sich aus § 14 MuSchG.


Auf die Informationen des Merkblatts der Regierungspräsidien Baden-Württemberg "Werdende Mütter an Tankstellen" weisen wir hin. Das Merkblatt bezieht sich zwar noch auf das alte Mutterschutzgesetz, es kann aber bis zur Überarbeitung nach wie vor für vergleichbare Sachverhalte herangezogen werden.


Mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen dürfen werdende Mütter keinesfalls beschäftigt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen ausgesetzt sind.


Ein solcher Stoff ist beispielsweise das in Ottokraftstoffen enthaltene Benzol. Benzol ist ein überall in der Umwelt vorhandener Stoff. Bei der Beschäftigung einer Schwangeren wird dann unterstellt, dass sie diesem Stoff ausgesetzt ist, wenn die Belastung der Schwangeren durch diesen Stoff über die Belastung der Allgemeinbevölkerung hinausgeht. Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass der in der Außenumgebung gemessene Benzolwert (ubiquitärer Wert) auch am Arbeitsplatz der werdenden Mutter nicht überschritten wird. Die schwangere Arbeitnehmerin darf im Kassen- oder Verkaufsraum sowie im sonstigen Tankstellenbereich erst beschäftigt werden, wenn dies durch Messungen nachgewiesen wird.


Die Beschäftigung stillender Frauen ist im § 12 MuSchG geregelt. Als unverantwortbare Gefährdung gilt hier insbesondere (das heißt aber nicht, dass dies abschließend ist) die Beschäftigung mit "Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind ".


Bei allen anderen Stoffen erfolgt die Bewertung nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Für krebserzeugende Stoffe wie Benzol gibt es keine Grenzwerte, da hier das Minimierungsgebot einzuhalten ist (vergl. § 10 GefStoffV). Wenn diese Gefahrstoffe keine Auswirkungen auf die Laktation haben oder nicht über der Muttermilch übertragbar sind, dann ist das Kind nicht gefährdet. Die Gefährdung der stillender Mutter ist so zu bewerten wie bei allen Arbeitnehmern. Hier ist nach TRGS 905 weiter zu verfahren ( die Liste ist nicht vollständig, sie enthält nur die Stoffe die in anderen Rechtsvorschriften nicht geregelt sind). Die ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sind im § 10 GefStoffV festgelegt.


Für das Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen unter inhalativer Exposition ist die technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 402 heranzuziehen.

Entsprechend Ziffer 4.5 "Anforderungen an Personen bzw. Stellen, die Ermittlungen und Beurteilungen der inhalativen Exposition nach GefStoffV durchführen" der TRGS 402 gilt:


"(2) Arbeitgeber, die innerbetrieblich nicht über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Voraussetzungen verfügen, müssen fachkundige, externe Stellen mit der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition beauftragen. Fachkundig sind insbesondere akkreditierte Messstellen. Es wird dem Arbeitgeber empfohlen, Stellen zu beauftragen, die darüber hinaus eine sicherheitstechnische Beratung durchführen.

(3) Wenn für eine Tätigkeit die Ermittlung der inhalativen Exposition mittels messtechnischer Ermittlungsmethoden erfolgt, muss die Messstelle die in Anlage 1 gestellten Anforderungen erfüllen. Beauftragt der Arbeitgeber eine für Arbeitsplatzmessungen akkreditierte Messstelle kann er davon ausgehen, dass die Messstelle die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt und dass die von dieser Stelle ermittelten Erkenntnisse zutreffend sind. Sollen Messungen von einer für Arbeitsplatzmessungen nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden, so muss einer für Arbeitsplatzmessungen nicht akkreditierten Messstelle durchgeführt werden, so muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Messstelle die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllt."

Akkreditierte Messstellen finden Sie unter https://www.bua-verband.de


Nach Studium der TRGS 402 werden Sie unschwer feststellen, dass es sich bei dem Ermitteln und Bewerten von Gefahrstoffkonzentrationen am Arbeitsplatz um ein sehr komplexes Thema handelt, welches wir im Rahmen unseres Beratungsangebotes nicht in Kurzfassung abhandeln bzw. darlegen können. Wir empfeheln Ihnen daher, dass Sie sich mit Unterstützung Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes an eine in vorgenannter Quelle gelistete akkreditierte Messstelle wenden und die erforderlichen Messungen und Bewertungen vornehmen lassen. 



Weiterhin dürfen werdende und stillende Mütter nicht mit Mehrarbeit über 8,5 Stunden/Tag und nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr beschäftigt werden.


Werdende Mütter, die im Stehen oder Gehen beschäftigt werden, müssen jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.


Mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten, dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden.

Eine Freistellung der werdenden Mutter kommt nur in Betracht, wenn eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder ein Arbeitplatzwechsel wegen eines nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar ist.

Der Arbeitgeber sollte sich bei der Gefährdungsbeurteilung von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.