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Dürfen schwangere Mitarbeiterinnen die Bewohner einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen bei Spaziergängen, Arztbesuchen usw. begleiten?

KomNet Dialog 11619

Stand: 31.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Dürfen schwangere Mitarbeiterinnen Bewohner einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen ausserhalb des Hauses (bei Spaziergängen, Arztbesuchen usw.) in 1:1-Betreuung begleiten?

Antwort:

Grundsätzlich dürfen schwangere Mitarbeiterinnen Bewohner einer Wohnstätte für Menschen mit Behinderungen außerhalb des Hauses (bei Spaziergängen, Arztbesuchen usw.) in 1:1 Betreuung begleiten.


Aber auch hierbei hat der Arbeitgeber die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zu beachten. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber, - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln hat, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs.3 MuSchG).


Tätigkeiten mit z. B. erhöhten Unfallgefahren (insbesondere Arbeiten mit potentiell aggressiven Patienten) sind verboten.


Eine erhöhte Gefährdung durch Krankheitserreger (Infektionsgefahr) besteht auch bei direktem, ungeschützten Körperkontakten und dem Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder -geweben von Patienten.


Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)

3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio)