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Kommt ein Stillbeschäftigungsverbot nur bei Frauen in Frage, die auch in der Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot waren?

KomNet Dialog 43998

Stand: 16.09.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich arbeite als PTA in einer herstellenden Apotheke. Wir stellen u.a. Zytostatika Therapien her. Nachdem ich meine Schwangerschaft bekanntgegeben habe, wurde ich ins Büro versetzt und übernehme dort seitdem die organisatorischen Dinge. Beim letzten Untersuchungstermin sprach sowohl meine Hebamme als auch die Ärztin mich darauf an, dass ggf. bei mir ein Stillbeschäftigungsverbot in Frage kommen könnte. Genauere Infos konnten mir beide aber nicht geben. Auch mit meiner Suche im Netz bin ich nicht weitergekommen. Mein Arbeitgeber zeigt sich auch wenig kooperativ. Nun meine konkrete Frage. Kommt ein Stillbeschäftigungsverbot nur bei Frauen in Frage, die auch in der Schwangerschaft im Beschäftigungsverbot waren?

Antwort:

Die Bestimmungen aus dem Mutterschutzgesetz verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit unabhängig davon möglich ist, ob während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot vorlag.

Der § 1 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sagt aus, dass das Gesetz für Frauen, die stillen, unabhängig davon, ob sie während der Schwangerschaft beschäftigt waren oder nicht, gilt:

"Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.".

Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die gestalteten Arbeitsbedingungen für die Stillende und ihr Kind keine Gefährdungen darstellen und eine unverantwortbare Gefährdung vermieden wird. Dies ist aus § 9 Abs. 2 ersichtlich. Dort heißt es:

"Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird."

Nachdem der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen für die Stillende getroffen hat, wie beispielsweise ein Einsatz an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz, und feststellt, dass eine unverantwortbare Gefährdung trotzdem nicht ausgeschlossen ist, so darf die Stillende nicht weiter beschäftigt werden. Dies geht aus dem § 13 Abs. 1 hervor:

"(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

1.  Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.

2.  Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.

3.  Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen."


Zusammengefasst ist ein Beschäftigungsverbot in der Stillzeit möglich. Entscheidend sind die gesundheitlichen Gefährdungen für die stillende Mutter und ihr Kind.