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Darf bei volljährigen Auszubildenden die gleitende Arbeitszeit geändert werden?

KomNet Dialog 1073

Stand: 01.09.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelungen

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Frage:

Ich bin Auszubildender, aber volljährig (also kein Jugenarbeitsschutzgesetz). Bei meinem Vertragsabschluß war die firmenweite Regelung eine Gleitzeitregelung mit einer Kernzeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Dies wurde jetzt plötzlich und ohne Ankündigung geändert. Ab sofort muß ich von 8.30 Uhr bis 17.15 Uhr mit 45 Minuten Pause arbeiten. Ist es rechtmäßig, diese Regelung einfach zu ändern und das ohne meine Zustimmung? Ist es außerdem möglich, den Azubis und Praktikanten andere Regelungen aufzuerlegen als den übrigen Beschäftigten?

Antwort:

Die angegebenen Arbeitszeiten sind sowohl im Hinblick auf die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit (im Halbjahresdurchschnitt) von acht Stunden als auch im Hinblick auf die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden gesetzeskonform (§ 3 Arbeitszeitgesetz-ArbZG).


Die Pausenregelungen ergeben sich aus § 4 ArbZG. Hiernach sind bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden mindestens 30 min Pause und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 min Pause zu gewähren. Im Hinblick auf die Arbeitszeitgestaltung hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein sog. Direktionsrecht. Hierzu führt der Kommentar zum Arbeitszeitgesetz von Zmarzlik/Anzinger (Verlag Recht und Wirtschaft, 1995) unter Rd.Nr. 20 zu §1 folgendes aus:


"Haben die Vertragsparteien (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) keine ausdrückliche Vereinbarung über Dauer und Lage der Arbeitszeit getroffen, ergibt die Auslegung des mutmaßlichen Willens der Parteien (§ 157 BGB) im Zweifel, dass die betriebsübliche Arbeitszeit, erforderlichenfalls auch die orts- bzw. branchenübliche Arbeitzeit, als vereinbart anzusehen ist. Im Rahmen der vereinbarten oder üblichen Arbeitszeit kann der Arbeitgeber - vorbehaltlich der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte - kraft seines Direktionsrechtes eine Leistungsbestimmung vornehmen, also grundsätzlich die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage regeln, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Ruhepausen festlegen.

.....

Ist aber die Lage der Arbeitszeit eindeutig im Arbeitsvertrag festgelegt, so ist insoweit eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechtes ausgeschlossen."

Grundsätzlich können vom Arbeitgeber für Azubis und Praktikanten andere Arbeitszeitregelungen als den übrigen Arbeitnehmern auferlegt werden, soweit sie sich im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes befinden.