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Nein!Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - gilt z. B. bei einem Energieversorgungsunternehmen nur für die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung der Bevölkerung dienen. Bei einem durchgehenden 24-Stunden-Betrieb sind dies z. B. erforderliche Aufsichts- und Steuerungsarbeiten, mit denen der Regelbetrieb zur Versorgung der Bevölkerung ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 18957
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG - dürfen Arbeitnehmer/innen in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (vgl. Abs. 1). Es sind nur rettungs- und feuerwehrtypische Arbeiten/Einsätze zulässig.Auch Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind an Sonn- und Feiertagen nur zulässig, sofern ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 24431
werden kann.Sollte dieser Tag mit Präsentationsständen, auch von den eigenen Lieferanten oder Kunden, durchgeführt werden, könnte man die Veranstaltung als Hausmesse deklarieren. Eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a ArbZG wäre dann möglich.Abgestelltes Personal nur für die Bewachung der Betriebseinrichtungen (ohne Beratung / Verkauf / Produktion) fällt unter den gesetzl. Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 18437
Chauffeurleistungen, die von Beschäftigten eines Unternehmens innerhalb des Unternehmens in einer eigenen Abteilung "Fahrdienste" erbracht werden, können auch unter „Verkehrsbetrieb-Leistungen“ i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) subsumiert werden und sind somit auch an Sonn- und Feiertagen zulässig.Ein Verkehrsbetrieb dient unmittelbar oder mittelbar dem Zweck der Beförderung ...
Stand: 23.08.2021
Dialog: 43572
Nach dem Arbeitszeitgesetz - ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.Ausnahmen:- gesetzliche Ausnahme gemäß § 10 ArbZG- behördliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 u. §15 ArbZG - Außergewöhnliche Fälle/Notfälle gemäß § 14 ArbZGKulturbetriebe können sich i.d.R. auf die Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 5 ArbZG berufen: bei Musikaufführungen ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 5256
/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html*****************************************************************************************************Zu 1: Es greift § 10 Abs. 1 Nr. 14 Arbeitszeitgesetz - ArbZG : Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern ist zulässig.Zu 2: Die Arbeiten müssen bei der zuständigen Behörde nicht angezeigt ...
Stand: 03.11.2023
Dialog: 10452
Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist im dritten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt. Fitnessstudios sind nach § 10 Abs.1 Nr.7 ArbZG vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen. Gemäß § 11 Abs.3 ArbZG ist für einen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.Von dieser Regelung kann allerdings aufgrund ...
Stand: 31.10.2023
Dialog: 4557
10 Stunden nicht überschreiten.Dem Arbeitnehmer ist im Anschluss an den Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft erneut eine ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs.1 ArbZG zu gewähren, wenn diese nicht schon vor dem Arbeitseinsatz ohne Unterbrechung genommen werden konnte.Ist die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden bereits ausgeschöpft, so ist eine anschließende Rufbereitschaft nur möglich ...
Stand: 07.02.2025
Dialog: 27584
am Sonn- oder Feiertag möglich sind, ob es z.B. nicht die Möglichkeit einer Umleitung für den Verkehr gibt.Je nach Begründung ist dann zu prüfen, ob unter Umständen nicht auch § 10 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) oder § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG (besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens) als Rechtsgrundlage in Frage kommen ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 13536
Reine Krankenhausarbeiten fallen unter § 10 Abs.1 Nr. 3 des Arbeitszeitgesetzes ArbZG - eine Genehmigung ist nicht erforderlich, auch für Nebenbetriebe! Reine Umzugsarbeiten an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, da diese Umzugsarbeiten i.d.R. nicht dem reinen Krankenhausbetrieb zugeordnet werden können. Eine Genehmigung dürfte hier jedoch eine Formsache ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 2412
Im Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, Anzinger/Koberski wird zum § 14 Arbeitszeitgesetz "Außergewöhnliche Fälle" darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung der Zweck verfolgt wird, dem Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern in außergewöhnlichen Fällen zu ermöglichen, ohne dass er an die weiteren Bestimmungen des ArbZG gebunden ist, wie Dauer der Arbeitszeit, Pausenregelung ...
Stand: 10.01.2019
Dialog: 13742
Unter § 10 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG sind gesetzliche Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG) aufgeführt. Mit den dort aufgeführten Tätigkeiten dürfen Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, d.h. nur unter dieser Voraussetzung dürfen die Arbeiten sonntags ausgeführt werden!Gemäß § 10 Abs. 1 ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 4387
nicht eine "volle" Ruhezeit (grundsätzlich 11 Stunden gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG ) dazwischenliegt.Betrachtet man nur das Arbeitszeitgesetz, so ist eine Arbeitszeit von maximal 10 Stunden (§ 3 Satz 2 ArbZG) und eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden (§ 5 Abs. 2 ArbZG) zulässig.Im Tarifvertrag TVöD der Kommunen gibt es aber eine Öffnungsklausel (§ 6 Abs. 4), die aus dringenden dienstlichen / betrieblichen ...
Stand: 09.01.2019
Dialog: 11787
Die Frage ist hinsichtlich der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Regelungen zur Ruhezeit relevant. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen in Verkehrsbetrieben abweichend von § 9 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Daneben gilt in Verkehrsbetrieben eine verkürzte ...
Stand: 22.02.2019
Dialog: 19289
Im Arbeitszeitgesetz - ArbZG ist u.a. geregelt, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr frei sein müssen (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Eine vergleichbare Vorschrift für Feiertage ist im ArbZG nicht enthalten. Feiertage, die auf Werktage fallen, braucht der Arbeitgeber auch nicht bei der Ermittlung der 15 beschäftiungsfreien Sonntage zu berücksichtigen.Bezüglich beschäftigungsfreier Feiertage an Werktagen ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 4237
Sonntagsarbeit ist nach § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz/ArbZG nur zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG ist Sonntagsarbeit zulässig u. a. für Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen. Vorausgesetzt wird bei allen Veranstaltungen, dass sie vor einem Publikum stattfinden. Proben ohne Publikum sind i. d. R. nicht zulässig ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 42242
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG sind Messen, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung von der Sonntagsarbeit freigestellt. Hierunter fallen als Nebenarbeiten auch der Standauf- als auch der Standabbau, sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Die CeMAT ist nach Auskunft der Messe AG nach Gewerberecht genehmigt. Somit ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 13377
Eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus kann nicht mit § 7 Abs. 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG begründet werden.§ 7 Abs. 9 ArbZG fordert, dass bei einer Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus, im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden muss.Diese Vorschrift greift ...
Stand: 09.01.2019
Dialog: 15574
nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Zu diesen zulässigen Beschäftigungen zählen Tätigkeiten bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und andere ähnliche Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG).Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den v.g. Veranstaltungen stehen wie Auf- und Abbauarbeiten (sogenannte verbundende Hilfs- und Nebentätigkeiten) dürfen ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 13414
Nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Beschäftigte an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Std. der Betrieb ruht.Nach § 10 Abs. 1 ArbZG dürfen ...
Stand: 02.01.2019
Dialog: 27521