Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist ein IT-/Telekomunikationsunternehmen ein Verkehrsbetrieb im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

KomNet Dialog 19289

Stand: 22.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

Favorit

Frage:

Ist ein IT-/Telekomunikationsunternehmen ein Verkehrsbetrieb im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Antwort:

Die Frage ist hinsichtlich der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Regelungen zur Ruhezeit relevant. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen in Verkehrsbetrieben abweichend von § 9 ArbZG Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Daneben gilt in Verkehrsbetrieben eine verkürzte Ruhezeit von 10 Stunden (vgl. § 5 Abs. 2 ArbZG).


Verkehrsbetriebe sind alle Bereiche, deren Zweck auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten gerichtet ist, sowie die dazugehörigen selbständigen oder unselbständigen Hilfs- und Nebenbetriebe. Die verschiedenen Kommentare zum Arbeitszeitgesetz sehen darunter auch die Betriebe der Telekom und des Postdienstes. Hierzu wird auf den Kommentar Baeck/Deutsch "Arbeitszeitgesetz", 2. Auflage, RdNr. 32 zu § 5, verwiesen: "Verkehrsbetriebe sowie Telekommunikationsbetriebe sind Betriebe, die unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten gerichtet sind." Allerdings zählt die Postbank ausdrücklich nicht zum Verkehrsgewerbe.


Der Länderausschuss für Arbeitsschutz (LASI) hat bereits auf seiner 6. Sitzung (06.03.1993) festgestellt, dass private Anbieter nicht anders zu behandeln sind als die Deutsche Bundespost, zumal deren Monopolstellung aufgegeben wurde Über Telefon angebotene Nachrichten sind dem Verkehrsgewerbe (damals noch nach der Vorschrift des § 105 i GewO) zuzuordnen. Zum Verkehrsgewerbe rechnet man auch das Befördern von Nachrichten.


Ein Telekommunikationsunternehmen ist also dem Verkehrsgewerbe zuzurechnen, wenn der Zweck in der Übermittlung von Nachrichten (Bild-, Sprach- und Textnachrichten) besteht.


Ein IT-Unternehmen kann grundsätzlich nicht dem Verkehrsgewerbe zugerechnet werden. Das alleinige Übertragen von Daten (z.B. Übertragung von Daten zwischen verschiedenen Standorten eines Unternehmens) kann nicht mit der Übertragung von Nachrichten gleichgesetzt werden. Hinsichtlich der Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit ist ein IT-Unternehmen eher unter der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG (Aufrechterhaltung von Datennetzen und Rechnersystemen) einzustufen.