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Welche Arbeitszeiten gelten für einen Kulturbetrieb am Wochenende?
KomNet Dialog 5256
Stand: 15.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit
Frage:
Ich arbeite in einem Kulturbetrieb, wo es immer wieder vorkommt, dass Veranstaltungen am Wochenende durchgeführt werden müssen (Ausstellungen, Konzerte, Aufführungen). Da muss dann selbstverständlich auch Personal eingesetzt werden. Hierzu einige Fragen: 1) Gilt hier die Beschränkung auf die Arbeitszeit an Werktagen automatisch nicht mehr, oder muss für jeden Fall einzeln oder einmal für alle Zeiten eine Genehmigung eingeholt werden? 2) Gilt dann die Ausgleichsregel (freier Ersatztag innerhalb von 8 Wochen) 3) Wie oft darf ein Arbeitnehmer bei solchen Wochenendeinsätzen arbeiten?
Antwort:
Nach dem Arbeitszeitgesetz - ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen:
- gesetzliche Ausnahme gemäß § 10 ArbZG
- behördliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 u. §15 ArbZG
- Außergewöhnliche Fälle/Notfälle gemäß § 14 ArbZG
Kulturbetriebe können sich i.d.R. auf die Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 5 ArbZG berufen: bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen.
Bei Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen gelten hinsichtlich der Arbeitszeiten sowie der Ruhepausen und Ruhezeiten die Regelungen der werktäglichen Arbeitszeit:
Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2; §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 2 ArbZG).
Ausgleichsregelung:
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist (§ 11 Abs. 2 ArbZG).
Freie Sonntage:
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG).
Abweichende Regelungen:
Davon abweichende Regelungen sind im Rahmen tarifvertraglicher Vereinbarungen möglich (§ 7 ArbZG).