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Sind bei gesetzlichen Ausnahmetatbeständen nach § 10 ArbZG Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu beachten?
KomNet Dialog 4387
Stand: 21.02.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Wir betreuen Stadtwerke in Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Bei der letzten Sitzung des Arbeitsschutzausschusses der Stadtwerke wurde nach der Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeiten gefragt. Hierzu konnte ich folgendes ausführen. `Nach ArbZG § 10 Ziffer 11 kann in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben und ... abweichend von ArbZG § 9 gearbeitet werden.` Ich gehe davon aus, dass hierfür keine separate Genehmigung oder Anzeige beim Amt für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsichtsamt erforderlich ist. Können Sie dies so bestätigen, oder was ist sonst noch zu beachten? Ausgleichtstage und Ruhezeiten sind geregelt.
Antwort:
Unter § 10 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG sind gesetzliche Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG) aufgeführt. Mit den dort aufgeführten Tätigkeiten dürfen Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, d.h. nur unter dieser Voraussetzung dürfen die Arbeiten sonntags ausgeführt werden!
Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 11 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Beim Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber die Ausnahme nutzen, ohne dass dafür eine behördliche Ausnahme oder eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde nötig wäre.
Die Ausgleichsregelungen des § 11 ArbZG müssen beachtet werden. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben davon unberührt.