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Wie ist mit Pausen bei Arbeitszeiten über 10 Stunden im Rahmen von § 14 ArbZG zu verfahren?

KomNet Dialog 13742

Stand: 10.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

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Frage:

Ich habe eine Frage zum Arbeitszeitgesetz/ArbZG, speziell zur Regelung der Pausen. In § 4 ist geregelt, wieviele Pausen bei einer Arbeitszeit von bis zu 9 Stunden und bei einer Arbeitszeit von über 9 Stunden zu gewähren sind. In § 3 ist geregelt, dass die Arbeitszeit auf 10 Stunden 'gedeckelt' ist. Nun ist es ja nach § 14 ArbZG Abs.(2) Nr 1. erlaubt, in bestimmten Fällen die Arbeitszeit über die 10 Stunden hinaus zu verlängern. In unserem Betrieb haben vier Kollegen jeweils 14,5 Stunden arbeiten müssen, und es taucht hierbei die Frage auf, wie mit den 4,5 Stunden, die über den § 3 hinausgehende Arbeitszeit pausentechnisch zu verfahren ist?

Antwort:

Im Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, Anzinger/Koberski wird zum § 14 Arbeitszeitgesetz "Außergewöhnliche Fälle" darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung der Zweck verfolgt wird, dem Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern in außergewöhnlichen Fällen zu ermöglichen, ohne dass er an die weiteren Bestimmungen des ArbZG gebunden ist, wie Dauer der Arbeitszeit, Pausenregelung und Ruhezeit.

An die Inanspruchnahme des § 14 ArbZG werden daher strenge Anforderungen gestellt.


Ein Arbeitgeber muss eigenverantwortlich prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14 ArbZG vorliegen und ob bzw. wie trotz des Vorliegens eines außergewöhnlichen Falles eine Pausenregelung möglich ist.

In Zweifelsfällen ist zu empfehlen, dass der Arbeitgeber sich über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde rückversichert und dort auch Gestaltungsmöglichkeiten der Ruhepausen klären