Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Fallen Instandsetzungsarbeiten im Rahmen einer Rufbereitschaft unter § 10 Abs. 1 Nr. 14 Arbeitszeitgesetz?

KomNet Dialog 10452

Stand: 03.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

Favorit

Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben einen telefonisch erreichbaren Notdienst, welcher von verschiedenen Mitarbeitern besetzt wird und welcher auch am Sonn- bzw. Feiertagen erreichbar ist. Es kommt 3-5 mal pro Jahr vor, dass eine Instandsetzungsarbeit am Sonntag durchgeführt werden muss, da der Kundenbetrieb ansonsten nicht weiter produzieren kann. 1. Frage, greift hier §10 Abs. 14, d.h. die Beschäftigung ist i.O? 2. Müssen diese Instandsetzungsarbeiten bei dem zuständigen Amt für Arbeitsschutz/ oder Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden? 3. wenn ja, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt? Danke für ihre Mühen.

Antwort:

Hinweis:


Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

*****************************************************************************************************


Zu 1: Es greift § 10 Abs. 1 Nr. 14 Arbeitszeitgesetz - ArbZG : Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern ist zulässig.


Zu 2: Die Arbeiten müssen bei der zuständigen Behörde nicht angezeigt werden. Bei Ausnahmetabeständen des § 10 ArbZG handelt es sich um gesetzliche Ausnahmen. Die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer sind allerdings aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Der gesetzliche Ausnahmetatbestand sollte nachweisbar sein (Hinweis auf Wartungsarbeiten beim Kundenbetrieb...). Insbesondere ist der erste Satz unter § 10 ArbZG: "sofern Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden ... " zu beachten.


Zu 3: entfällt