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Wie verhält es sich mit dem ArbZG bzw. den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten, wenn nach einem regulären Arbeitstag ein Winterdiensteinsatz in den Abendstunden folgt?

KomNet Dialog 11787

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Städtische Mitarbeiter üben im Winterhalbjahr zu ihrer beruflichen Tätigkeit als z.B. Stadtgärtner Bereitschaft im Winterdienst aus. Wie verhält es sich mit den Regelungen des ArbZG bzw. der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten, wenn nach ihrem regulären Arbeitstag ein Winterdiensteinsatz in den Abendstunden folgt (je nach Schneefall und Wetterlage bis spät nachts bzw. wieder ab den frühen Morgenstunden des Folgetages) und 11 Stunden Ruhezeit nicht eingehalten werden können?

Antwort:

Gemäß § 18 Abs 1. Ziffer 1 der Fahrpersonalverordnung "Ausnahmen gemäß Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EWG) 3821/85" - sind Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.


Diese Fahrzeuge müssen auch nicht mit einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der StVZO ausgerüstet sein. Unter diese Ausnahme fallen auch kommunale Winterdienstfahrzeuge.


Die Arbeitszeit der Fahrer dieser Fahrzeuge richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes -ArbZG .

Das bedeutet für Tätigkeiten im Winterdienst, dass die Arbeitszeiten der verschiedenen Tätigkeiten zusammengezählt werden, sofern nicht eine "volle" Ruhezeit (grundsätzlich 11 Stunden gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG )  dazwischenliegt.

Betrachtet man nur das Arbeitszeitgesetz, so ist eine Arbeitszeit von maximal 10 Stunden (§ 3 Satz 2 ArbZG) und eine Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden (§ 5 Abs. 2 ArbZG) zulässig.


Im Tarifvertrag TVöD der Kommunen gibt es aber eine Öffnungsklausel (§ 6 Abs. 4), die aus dringenden dienstlichen / betrieblichen Gründen abweichende Regelungen durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zulässt.

Insofern müssten  Sie im konkreten Fall klären, ob solche abweichenden Regelungen vereinbart worden sind und wie diese konkret aussehen. Dabei sollten Sie sich vom Personalrat und/oder der Gewerkschaft beraten lassen.