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Ist aufgrund des § 7 Abs. 9 ArbZG eine Ausdehnung der Arbeitszeit auf 12 und mehr Stunden grundsätzlich möglich?

KomNet Dialog 15574

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

Ist aufgrund des § 7 Abs. 9 ArbZG eine der Ausdehnung der Arbeitszeit auf 12 und mehr Stunden grundsätzlich möglich?

Antwort:

Eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus kann nicht mit § 7 Abs. 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG begründet werden.

§ 7 Abs. 9 ArbZG fordert, dass bei einer Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus, im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden muss.


Diese Vorschrift greift dann, wenn auf Grund einer anderen unter § 7 genannten Möglichkeit die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert wird.

In der Kommentierung zum Arbeitszeitgesetz wird dazu erläutert, dass dieses z.B. im Bereich des Bewachungsgewerbes mit erheblichem Umfang an Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdiensten in Betracht kommen kann. Die elf-stündige Ruhezeit ist dann stets zu gewährleisten.


Dieses ist aber nur unter den in § 7 genannten Voraussetzungen, u.a. Vorliegen eines entsprechenden Tarifvertrages oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf der Grundlage eines Tarifvertrages, möglich.