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Fallen Tätigkeiten zu Reinigungs-, Instandhaltung- oder Ausbildungszwecken durch Angehörige der Werkfeuerwehr unter das Sonntagsarbeitsverbot?

KomNet Dialog 24431

Stand: 14.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Darf laut § 10 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz ein Werkfeuerwehrangehöriger für Arbeitsdienste (Feuerlöscherinstandhaltung, Schlauchreinigung oder Atemschutzmaskeninstandhaltung etc.) oder Ausbildungszwecke (Betriebsbegehungen, Angriffsübungen, theoretische Unterweisungen etc.) an einem Sonntag beschäftigt werden? Im Manteltarifvertrag ist eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden vorgeschrieben für den 24 Stundendienst. Wie greifen diese beiden Gesetze (MTV und ArbZG) ineinander? Darf von § 10 Nr.1 im ArbZG mit einer Betriebsverinbarung abgewichen werden?

Antwort:

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG - dürfen Arbeitnehmer/innen in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können (vgl. Abs. 1). Es sind nur rettungs- und feuerwehrtypische Arbeiten/Einsätze zulässig.


Auch Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind an Sonn- und Feiertagen nur zulässig, sofern sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Somit dürfen diese Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur durchgeführt werden, wenn sie für die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr erforderlich sind. Wenn z. B. nach einem Einsatz die Gerätschaften überprüft und repariert werden, damit die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr für einen nächsten Einsatz gegeben ist, dann dürfen diese Arbeiten auch an einem Sonntag durchgeführt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG).


Betriebsbegehungen, Übungen und Unterweisungen haben in der Regel an Werktagen zu erfolgen (Montag bis Samstag). In besonders gelagerten Fällen kann eine Betriebsbegehung oder Übung auch an einem Sonntag zulässig sein.


Durch eine Betriebsvereinbarung können die Vorschriften des § 10 Abs. 1 ArbZG nicht geändert werden.


Änderungen durch Tarifvertrag sind nur in dem Rahmen möglich, den das ArbZG vorgibt (vgl. § 12 ArbZG).