Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein Einzelhandelsunternehmen mit eigenen Fuhrpark sonn- und feiertags die Verkaufsstellen mit Obst beliefern?

KomNet Dialog 27521

Stand: 02.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

Favorit

Frage:

Darf ein Einzelhandelsunternehmen mit eigenen Fuhrpark sonn- und feiertags die Verkaufsstellen mit Obst beliefern und in der Zentrale die Arbeitnehmer zu Kommisonierarbeiten beschäftigen? Auch wenn die Belieferung der Verkaufsstellen am Montag morgen möglich ist?

Antwort:

Nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Beschäftigte an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

In Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Std. der Betrieb ruht.


Nach § 10 Abs. 1 ArbZG dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Hierzu enthält der § 10 eine Aufzählung von zulässigen Arbeiten.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG ist S-/Feiertagsarbeit zulässig ... beim Transport und Kommissionieren von leicht verderblichen Waren i. S. d. § 30 Abs. 3 Nr. 2 StVO.


Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Frischwaren wegen des durch den Verderb bedingten zeitlich kurzen Weges von der Ernte bis zum Verbraucher befördert und kommissioniert werden dürfen. Dem Verbraucherbedürfnis nach Frischwaren schon am Montagmorgen wurde damit Rechnung getragen.

Zu den leicht verderblichen Waren zählen nach § 30 (3) Nr. 2 StVO frische Milch, frisches Fleisch/Fleischerzeugnisse, leicht verderbliches Obst/Gemüse wie Erdbeeren, Pfirsiche, Weintrauben, Salat, frische Pilze....

=> Zulässig ist aber nur das Ausladen der am Sonntag vom Erzeuger eintreffenden frischen Waren, das Sortieren, Abpacken, Verladen und Transportieren der Waren zum Kunden unter der Voraussetzung "sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können".

Verpackte Frischmilch aus der Molkerei ist keine leicht verderbliche Ware. Frischeprodukte, die bis Samstag angeliefert werden, können noch am Samstag kommissioniert, ggf. im Kühlhaus zwischengelagert, und am Montag früh ausgefahren werden.


Nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG dürfen Beschäftigte an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder...

Naturerzeugnisse sind tierische / pflanzliche Erzeugnisse, die in naturbelassenem Zustand verbraucht oder verarbeitet werden (Frischmilch vom Landwirt, ggf. Frischfleisch / Innereien, Fisch). Die Erzeugnisse müssen ansonsten verderben, zumindest teilweise verderben oder deutliche Qualitätseinbußen aufweisen.


Zusammenfassung:

Leicht verderbliches Frischobst - z. B. Erdbeeren - , die am Sonntag vom Landwirt angeliefert werden, dürfen ausgeladen und kommissioniert werden. Die Auslieferung an die Regionalmärkte kann am Montag früh erfolgen.

An Werktagen eingelagertes Obst und Gemüse kann bis einschließlich Samstag kommissioniert und für den Versand am Montag bereitgestellt werden. Sonn- und Feiertagsarbeit ist hier nicht zulässig.


Die zuständige Arbeitsschutzbehörde (in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) kann den Einzelfall prüfen und feststellen, ob Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist.