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Fragen zur Ruhezeit von Mitarbeitern der Rufbereitschaft eines Aufzugsherstellers

KomNet Dialog 27584

Stand: 10.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten

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Frage:

Bei einem Aufzughersteller werden die Mitarbeiter zur Rufbereitschaft eingeteilt. In ganz seltenen Fällen müssen diese Mitarbeiter auch nachts arbeiten, um die Störungen zu beseitigen bzw. jemanden aus einem Aufzug zu befreien. Dies kann sowohl von Montag bis Freitag als auch am Wochenende vorkommen. Nach Sichtung des ArbSchG ist mir nicht ganz klar, wie die Regelung der Ruhezeit für diese Mitarbeiter aussieht. Nun meine Fragen: 1. Da der Bereich zu den Notdiensten zählt, ist das Arbeiten am Wochenende wohl zulässig. Stimmt dies? 2. Dürfen die Mitarbeiter unter Umständen die 10 Stunden Arbeitszeit pro Tag in diesen seltenen Ausnahmefällen überschreiten bzw. ändert sich dadurch etwas für die Ruhezeit? 3. Muss eine zusammenhängende Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden oder darf diese gekürzt werden? Darf die Ruhezeit auf 5,5 Stunden gekürzt werden (wie im Krankenhaus) oder ggf. nur um 1-2 Stunden? 4. Wie ist der nächste Arbeitstag dann zeitlich zu gestalten oder reicht ein Ausgleichstag an anderer Stelle?

Antwort:

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben (§ 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Die Dauer der Ruhezeit kann z.B. durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraumes ausgeglichen wird (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG).


Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit; sie ist Ruhezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, so lange der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird. Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft sind als Arbeitszeit zu werten und einem vorausgehenden oder nachfolgenden Dienst zuzurechnen. Die Gesamtarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Dem Arbeitnehmer ist im Anschluss an den Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft erneut eine ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs.1 ArbZG zu gewähren, wenn diese nicht schon vor dem Arbeitseinsatz ohne Unterbrechung genommen werden konnte.

Ist die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden bereits ausgeschöpft, so ist eine anschließende Rufbereitschaft nur möglich, wenn dies als "abweichende Regelung" im Sinne der §§ 7 und 12 ArbZG im tariflichen Rahmen in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung zugelassen ist. Durch § 7 Abs.2 Ziffer 1 ArbZG besteht die Möglichkeit, die Ruhezeit in Kombination mit Bereitschaftsdiensten zu reduzieren, den Bereitschaftsdienst in die Ruhezeit zu legen und Ruhezeiten und Bereitschaftsdienste durch Zeiten der Inanspruchnahme zu unterbrechen. Dabei sollte aber die Verbindung von Ruhezeiten und Bereitschaftsdienst der elfstündigen Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG entsprechen, damit die Arbeitnehmer eine Mindestruhezeit zur Regeneration zwischen zwei Schichtzeiten haben, die von einer Inanspruchnahme frei ist.


Fazit:

Für den von Ihnen beschriebenen Fall ist die Arbeit am Wochenende zulässig.

Die 10 Stunden Arbeitszeit dürfen nicht überschritten werden. Je nach Lage des Bereitschaftseinsatzes lässt sich der Einsatz jedoch ggf. einem anderen Tag zurechnen. Also entweder vor oder nach der regulären Arbeitszeit.

Die Ruhezeit von 11 Stunden muss gewahrt werden und kann nur durch tarifrechtliche Regelungen unterschritten werden.

Der Arbeitsbeginn am nächsten Tag ist so zu verschieben, dass eine ausreichend lange Ruhezeit gewährt wird.