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Welche Arbeiten dürfen in Theatern an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden?

KomNet Dialog 13414

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

An Theatern darf sonn- und feiertags gearbeitet werden. Allerdings dürfen wohl nur Arbeiten durchgeführt werden, die zu der entsprechenden Vorstellung gehören. Hierzu einige Fragen: 1. Wo genau kann man das nachlesen. 2. Damit am nächsten Tag die Probe eines anderen Theaterstückes eher stattfinden kann, soll die Vorstellung des vorhergehenden Feiertages am Feiertag nach Beendigung des Stückes abgebaut werden. Gehört der Abbau eines Stückes in diesem Fall auch zu den Arbeiten, die am Sonn-/Feiertag ausgeführt werden dürfen?

Antwort:

Regelungen zu der von Ihnen angesprochene Thematik sind im dritten Abschnitt "Sonn- und Feiertagsruhe" des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG getroffen:

Gemäß § 9 ArbZG ist eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht zulässig. 

Davon abweichend dürfen Arbeitnehmer mit bestimmten, unter § 10 ArbZG aufgeführten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. 

 

Zu diesen zulässigen Beschäftigungen zählen Tätigkeiten bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und andere ähnliche Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG).


Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den v.g. Veranstaltungen stehen wie Auf- und Abbauarbeiten (sogenannte verbundende Hilfs- und Nebentätigkeiten) dürfen also auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Diese Arbeiten sind gesetzlich zugelassen und bedürfen keiner weiteren Ausnahmegenehmigung. Auf die Ausgleichs- und Ersatzruhetagsregelungen des § 11 ArbZG weisen wir hin.


Ob mit Theatvorstellungen verbundene Arbeiten sonntags ausgeführt werden müssen oder ob eine Erledigung auch Werktags möglich wäre, ist eine Entscheidung, die im Einzelfall vom Arbeitgeber eigenverantwortlich getroffen werden muss. Betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte des Betriebs-/Personalrates sind dabei vom Arbeitgeber zu beachten.