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Dürfen (angestellte) Fahrer von Vorständen beschäftigt werden, um den Vorstand an Sonn-/Feiertagen zu Kundenterminen zu fahren?

KomNet Dialog 43572

Stand: 23.08.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Dürfen (angestellte) Fahrer von Vorständen beschäftigt werden um den Vorstand an Sonn-/Feiertagen zu Kundenterminen zu fahren? Die Tätigkeiten sind nicht sicherheitsrelevant (also kein Personenschutz).

Antwort:

Chauffeurleistungen, die von Beschäftigten eines Unternehmens innerhalb des Unternehmens in einer eigenen Abteilung "Fahrdienste" erbracht werden, können auch unter „Verkehrsbetrieb-Leistungen“ i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) subsumiert werden und sind somit auch an Sonn- und Feiertagen zulässig.


Ein Verkehrsbetrieb dient unmittelbar oder mittelbar dem Zweck der Beförderung von Personen, Gütern und Nachrichten. „Dabei ist nicht auf den gewerberechtlichen Betriebsbegriff abzustellen; vielmehr genügt es, dass der verkehrstechnische Zweck mit einer – von anderen arbeitstechnischen Zwecken abgegrenzten – Organisationseinheit (Betrieb oder Betriebsteil) verfolgt wird und die Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit zugeordnet sind.“ (Zitat: Schliemann, Kommentar ArbZG, 2009, § 5 ArbZG Rn. 33).


Die Tätigkeit der Beförderung einer oder mehrerer Personen in Verkehrsbetrieben ist grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG auch an Sonn- und Feiertagen zulässig. Somit wäre auch die Tätigkeit eines Chauffeurs unter Zugrundelegung der o. g. Ausführungen in einer zugeordneten Abteilung „Fahrdienste“ zulässig, da dieser arbeitstechnische Zweck nicht im primären Zusammenhang mit dem eigentlichen Betrieb steht.