Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist der Auf- und Abbau von Messeständen an einem Sonntag erlaubt oder ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?

KomNet Dialog 13377

Stand: 14.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

Favorit

Frage:

Ein Unternehmen will in diesem Jahr auf auf einer Fachmesse (CeMAT, Hannover) ausstellen. Die Messe ist für Publikum geöffnet von Montag bis Freitag. Der Standaufbau bzw. die Ausstattung mit den Produkten muss zwingend an dem vorhergehenden Samstag und Sonntag erfolgen. Hierfür werden voraussichtlich bis zu sechs eigene Mitarbeiter auf freiwilliger Basis mit den vorbereitenden Arbeiten beschäftigt sein. Der Standabbau wird ebenfalls von eigenen Mitarbeitern durchgeführt und soll am Samstag nach der Messe erfolgen, kann sich aber auch bis Sonntag hinziehen. Sind diese Arbeiten außerhalb der eigentlichen Messebesuchszeiten bereits durch § 10 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG erlaubt oder muß für den Auf- und Abbau des Messestandes durch eigene Mitarbeiter vor und nach der eigentlichen Messe eine Genehmigung für die Sonntagsarbeit beim Amt für Arbeitsschutz beantragt werden?

Antwort:

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG sind Messen, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung von der Sonntagsarbeit freigestellt. Hierunter fallen als Nebenarbeiten auch der Standauf- als auch der Standabbau, sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Die CeMAT ist nach Auskunft der Messe AG nach Gewerberecht genehmigt. Somit ist eine weitere Bewilligung nicht erforderlich.

Auf die Ersatzruhetagsregelung des § 11 Abs. 3 ArbZG weisen wir hin.


Weitere Hinweise zur Information:

Von der v.g. Ausnahme sind nicht Hausmessen erfasst, die nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a ArbZG bewilligt werden. Dort ist das Aufbaupersonal mit zu erfassen.

Weitere Informationen zum Arbeitszeitgesetz bzw. zur Sonntagsarbeit bieten die Arbeitsschutzbehörden.