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Fällt der Aufbau von Windenergieanlagen oder Solarkraftwerken unter die Ausnahmeregelung zum Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen?
KomNet Dialog 18957
Stand: 14.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit
Frage:
Laut § 10 Abs. 1 Nr. 11 ArbZG dürfen Energieversorgungsbetriebe, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Fällt unter diese Regelung auch die Errichtung, also der Aufbau von Anlagen, wie z.B. Windenergieanlagen oder Solarkraftwerken?
Antwort:
Nein!
Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - gilt z. B. bei einem Energieversorgungsunternehmen nur für die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung der Bevölkerung dienen. Bei einem durchgehenden 24-Stunden-Betrieb sind dies z. B. erforderliche Aufsichts- und Steuerungsarbeiten, mit denen der Regelbetrieb zur Versorgung der Bevölkerung aufrecht erhalten wird, somit also Arbeiten, die nicht nur jeden Werktag, sondern auch an Sonn- und Feiertagen durchzuführen sind.
Die Neuerrichtung bzw. die Montage von Windenergieanlagen oder Solarkraftwerken fällt nicht hierunter.