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Welche Tätigkeiten in einem Theater dürfen am Sonntag durchgeführt werden? Gehört der Abbau nach einer Vorstellung zu den zulässigen Arbeiten nach § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz?

KomNet Dialog 42242

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Laut § 10 Absatz 1 ArbZG dürfen an einem Sonntag Arbeiten in einem Theater durchgeführt werden, wenn sie nicht an einem Werktag durchgeführt werden können. Ein großes Diskussionsthema ist bei uns der Abbau nach der Vorstellung. Wenn man in der Disposition berücksichtigen würde, dass erst am Montagmorgen abgebaut wird, wäre es durchaus möglich, den Bühnenabbau erst am Montag, sprich an einem Werktag zu machen. Da dies aber weniger Probenzeit für die Kunst bedeuten würde, wird es so ausgelegt, dass es vorstellungsbedingte Arbeiten sind, und somit rechtens ist, an einem Sonntag abzubauen. Zusätzlich wurde am kommenden Ostersonntag ein Abbau im Dienstplan eingetragen, um am Ostermontag auf eine Schicht verzichten zukönnen. Nun haben wir am Ostermontag eine Mittelschicht, statt eine Früh- und Spätschicht. Das kann doch so alles nicht richtig sein, oder?

Antwort:

Sonntagsarbeit ist nach § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz/ArbZG nur zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG ist Sonntagsarbeit zulässig u. a. für Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen. Vorausgesetzt wird bei allen Veranstaltungen, dass sie vor einem Publikum stattfinden. Proben ohne Publikum sind i. d. R. nicht zulässig. Zulässig sind alle Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können und zur Durchführung der Veranstaltung an Sonn-/Feiertagen und zur Betreuung der Teilnehmer unbedingt erforderlich sind (Beleuchter, Bühnenarbeiter, Maskenbildner...).

Der Abbau eines Bühnenbildes nach der Vorstellung kann i. d. R. am nächsten Werktag erfolgen, so dass Sonntagsarbeit nicht zulässig ist. Ostersonntag wäre ein Abbau zulässig, wenn dies für den Spielbetrieb an Ostermontag notwendig ist (Umbau der Bühne).


Unabhängig von den Vorschriften des ArbZG sind Änderungen der Arbeitszeiten mitbestimmungspflichtig durch den Betriebsrat/Personalvertretung. Bezgl. der Gestaltung der Arbeitszeiten sprechen Sie bitte auch die Personalvertretung an.