Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gelten für Beschäftigte von durchgängig geöffneten Fitnessstudios die in der Woche liegenden Feiertage nicht?

KomNet Dialog 4557

Stand: 31.10.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

Favorit

Frage:

Ich habe eine Frage zu den gesetzlichen Feiertagen. Ich arbeite im Nachtdienst in einem Fitnessstudio, das 24 Stunden täglich geöffnet hat. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Ich arbeite 10 Stunden 4 mal die Woche von Montag bis Donnerstag. Die restlichen Tage am Wochenende werde ich durch Aushilfskräfte vertreten. Nun zu meiner Frage, wie sieht es mit Feiertagen während einer Woche aus? Ist es richtig, dass diese für mich nicht gelten? Bis jetzt hatte ich noch keinen Feiertag frei. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts darüber, nur, dass die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt.

Antwort:

Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist im dritten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) geregelt. Fitnessstudios sind nach § 10 Abs.1 Nr.7 ArbZG vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ausgenommen. Gemäß § 11 Abs.3 ArbZG ist für einen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren.Von dieser Regelung kann allerdings aufgrund eines Tarifvertrags abgewichen werden (s. § 12 Ziffer 2 ArbZG).