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Ist zur Durchführung eines Tages der offenen Tür, der auch am Sonntagvormittag stattfinden soll, die Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde notwendig?
KomNet Dialog 18437
Stand: 14.01.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit
Frage:
Ist zur Durchführung eines Tages der offenen Tür, der auch am Sonntagvormittag stattfinden soll, die Genehmigung der Arbeitsschutzbehörde notwendig? Oder ist eine solche Veranstaltung wie eine Messe zu sehen, die der Imagepflege und der Öffentlichkeitsarbeit dient.
Antwort:
Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen an Sonn- und Feiertagen ist verboten (§ 9 ArbZG) bzw. nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung (§ 10 oder 13 ArbZG) zulässig. Das Arbeitszeitgesetz bietet jedoch keine Möglichkeit, Sonn- und Feiertagsarbeit für einen "Tag der offenen Tür" zuzulassen.
Vorrangig wäre daher zu prüfen, ob diese Veranstaltung nicht nur an einem Samstag durchgeführt werden kann.
Sollte dieser Tag mit Präsentationsständen, auch von den eigenen Lieferanten oder Kunden, durchgeführt werden, könnte man die Veranstaltung als Hausmesse deklarieren. Eine Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a ArbZG wäre dann möglich.
Abgestelltes Personal nur für die Bewachung der Betriebseinrichtungen (ohne Beratung / Verkauf / Produktion) fällt unter den gesetzl. Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 13 ArbZG. Auch externe Caterer bräuchten keine weitere Bewilligung für die Sonntagsarbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG).
Hinweis:
Wir empfehlen die vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, welche auch die Genehmigungsbehörde ist (in NRW sind dies die Bezirksregierungen, Dezernat 56).