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Zu Frage 1:Grundsätzlich sind bei der Lagerung „Anderer als gefährlich eingestufte Stoffe“ im Sinne der Tabelle 1 der TRGS 510 die zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 bis 13 erst bei Überschreitung der dort genannten Mengenschwelle von 1.000 kg zu ergreifen. Die Mengen gelten pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit. Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die im ...
Stand: 23.06.2021
Dialog: 43549
Die Lagerung der Gefahrstoffe sowie die Auswahl eines passenden Aufstellungsortes des Sicherheitsschrankes ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) i. V. m. § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu betrachten. Festgestellte Gefährdungen für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten si ...
Stand: 09.05.2022
Dialog: 29209
Die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) sind zum 1. Januar 2013 außer Kraft getreten.Soweit erforderlich, hat der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) inzwischen ein konkretisierendes Regelwerk zur BetrSichV (Technische Regeln für Betriebssicherheit - TRBS) erarbeitet. Darüber hinaus sind Inhalte der außer Kraft getretenen technischen Regeln in Regelwerken zu anderen ...
Stand: 07.08.2019
Dialog: 19369
der entsprechenden Werkstücke. Insbesondere beim Schleifen, Bürsten oder Polieren von Aluminium entstehen dabei große Mengen Staub mit einer sehr geringen Korn- oder Spangröße. Dabei gilt: Je kleiner die Spangröße, umso größer die Wahrscheinlichkeit, dass diese Stäube brennbar sind. Im Gemisch mit Luft können sich so leicht explosionsfähige Atmosphären entwickeln. Ist dann eine wirksame Zündquelle in der Nähe ...
Stand: 31.05.2024
Dialog: 43941
Man kann in diesem Beispiel auch die Angaben in Litern übernehmen, da dies ein konservativer Ansatz wäre. Ein Liter Benzin gleich 1 kg. Bei dieser Betrachtungsweise würde man bei 1.000 l Benzin die erforderlichen Maßnahmen für 1.000 kg Benzin umsetzen, obwohl nur 750 kg vorhanden wäre. Höherwertige, zusätzliche Maßnahmen anzuwenden ist nicht verboten. Somit muss man in diesem Fall nicht zwingend u ...
Stand: 20.12.2023
Dialog: 43617
) sind zusätzlich die Anforderungen der Abschnitte 6 bis 12 zu erfüllen.Bei der Lagerung in Lagern werden einzelne Brand(bekämpfungs)abschnitte auch Lagerabschnitte genannt. Bei der Lagerung im Freien können einzelne Lagerabschnitte neben der baulichen Abgrenzung auch durch geeignete Abstände voneinander getrennt werden, die die Anforderungen der TRGS 510 erfüllen (vgl. Abschnitt 2 Absatz 12 der TRGS 510 ...
Stand: 07.02.2024
Dialog: 43899
Eine Anzeigepflicht, vergleichbar der in der alten Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF enthaltenen, ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nicht mehr enthalten. Die Lagerung von frischem Maschinen- oder Motoröl muss aus dem Rechtsgebiet des Arbeitsschutzes (BetrSichV) auch nicht erlaubt werden, da es sich im Regelfall nicht um eine entzündliche bzw. leicht ...
Stand: 01.07.2019
Dialog: 9042
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ausdrücklich vor.Ist sichergestellt, dass nur Altöle bekannter Herkunft (z. B. unmittelbar aus dem Motor) gelagert, abgefüllt oder befördert werden, gelten die Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C und ≤ 370 °C. Bei diversen Instandsetzungsarbeiten fallen geringe Mengen Ottokraftstoff an – z. B ...
Stand: 16.05.2019
Dialog: 5122
Grundsätzlich muss dieser Sachverhalt, wenn der Sicherheitsschrank weiter betrieben werden soll, in der Gefährdungsbeurteilung (GBU) betrachtet werden. Dies gilt zum einen deshalb, um dort die genauen räumlichen und arbeitsstättenrechtlichen Anforderungen festzulegen und zu beschreiben. Zum anderen muss dort die Festlegung getroffen werden, welche Gefahrstoffe in dem "alten" Schrank gelagert werde ...
Stand: 09.08.2018
Dialog: 17398
Hinweis:Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) ist zum 05.12.2024 novelliert worden. Änderungen haben sich insbesondere bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, sowie beim Bauen im Bestand ergeben. Eine Überarbeitung der konkretisierenden TRGS 519 ist geplant.Dieser Dialog wurde noch nicht an die novelliert ...
Stand: 28.02.2023
Dialog: 43771
Grundsätzlich müssen Laugen und Säuren so gelagert werden, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden (§ 8 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Der Arbeitgeber hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Weiter gilt nach § 8 Abs. 7 GefStoffV, dass als giftig oder sehr giftig eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Vers ...
Stand: 10.07.2023
Dialog: 25450
in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung - Bohrverfahren mit DirektabsaugungBT 31 Ausstanzen von asbesthaltigen Wand- und Deckenbekleidungen in einen Kunststoffbeutel als SchleuseBT 32 Abstemmen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen in einen Kunststoffbeutel als Schleuse ("Stemmverfahren")BT 60 Erstellen von Topflöchern in Untergründen mit asbesthaltigen Bekleidungen mittels ...
Stand: 28.01.2025
Dialog: 44065
nicht an die novellierte GefStoffV angepasst. Bitte beachten Sie das Abweichungen möglich sind.Anhang II Absatz 1 der GefStoffV definiert die ASI-Arbeiten und nennt die Ausnahmen sowie die Abfallbehandlung.Nein!Hintergrund: Als Überdeckung von Asbestzement an Dächern und Fassaden zählt das Anbringen einer Photovoltaikanlage oder eine andere vor die originale Wand- oder Dachverkleidung aus Asbestzement gehängte ...
Stand: 12.03.2014
Dialog: 20620
. Lagerabschnitt II: Druckgefäße und Lithiumbatterien, 3. Lagerabschnitt III: Brennbare Abfälle (lösemittelhaltige Abfälle u. ä.). Beispiele für die Zuordnung der Abfallgruppen zu den genannten Lagerabschnitten können der Anlage 1 entnommen werden. ... " Fazit:Eine Zusammenlagerung von Druckgefäßen (Abfallspraydose) und Lithiumbatterien ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht in der von Ihnen vorgesehenen Art ...
Stand: 02.03.2017
Dialog: 28698
können der BGHW-Kompakt M1 "Brennbare Flüssigkeiten und Flüssiggas im Handel" der BGHW entnommen werden. ...
Stand: 23.05.2019
Dialog: 16922
Hinweis:Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) ist zum 05.12.2024 novelliert worden. Änderungen haben sich insbesondere bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen, wie Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber, sowie beim Bauen im Bestand ergeben. Eine Überarbeitung der konkretisierenden TRGS 519 ist geplant.Dieser Dialog wurde noch nicht an die novelliert ...
Stand: 13.11.2022
Dialog: 43733
In einem Chemielabor kann grundsätzlich nicht auf Körpernotduschen verzichtet werden. Zwar ist es grundsätzlich möglich, von den Anforderungen einer technischen Regel wie der TRGS 526 "Laboratorien" abzuweichen, in der Gefährdungsbeurteilung müsste aber dargelegt werden, wie die Sicherheit auf gleiche Weise gewährleistet werden kann. Alternativen zu Notduschen sind uns allerdings nicht bekannt.Mit ...
Stand: 28.07.2021
Dialog: 12042
Vorschriften bietet die Internetseite der BG RCI. Hilfreiche Informationen können auch dem Schutzleitfaden "pc-281 Brennbare Flüssigkeiten umfüllen und abfüllen - Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung entnommen werden.Die konkreten Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit ...
Stand: 19.11.2020
Dialog: 43300
Die Regelungen der Getrenntlagerung und der Separatlagerung sind in Abschnitt 13 der TRGS 510 beschrieben. Bei einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe (hier Kraftstoff und Kältemittel) von bis zu 200 kg müssen die dort beschriebenen Maßnahmen nicht ergriffen zu werden (Abschnitt 13.1 der TRGS 510). Für größere Mengen ist hier eine Separatlagerung vorzusehen.Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff sind de ...
Stand: 22.04.2022
Dialog: 43550
in Gefahrstoffcontainern zählt zum Anwendungsbereich der TRGS 510. Die TRGS 509 findet hier keine Anwendung.Es ist richtig, dass bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg entzündbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behälter ein Abstand von mindestens 5 m von Gebäuden eingehalten werden muss.Hinweis: Werden entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 ...
Stand: 12.04.2021
Dialog: 43504