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Ist es zulässig, einen Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten nach Verlust der Zulassung für die Lagerung von anderen Gefahrstoffen weiter zu verwenden?

KomNet Dialog 17398

Stand: 09.08.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Ist es rechtlich zulässig, einen Sicherheitsschrank für brennbare Flüssigkeiten nach Verlust der Zulassung als ebensolchen für die Lagerung von anderen Gefahrstoffen (flüssig oder fest) weiter zu verwenden? Der Schrank wurde nach DIN 12925 gebaut und im Jahre 1994 in Betrieb genommen. Er unterlag bisher der regelmäßigen Fachkundigen-Prüfung und Wartung und war über den gesamten Lebenszyklus ohne Störung. Nun ist es erforderlich, diesen Schrank an einen anderen Ort zu verbringen und neu aufzustellen. Somit entfällt der "Bestandschutz" für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten. Meine Frage ist nun, welche rechtlichen Anforderungen vorliegen und erfüllt werden müssen, wenn wir diesen Schrank als "allgemeinen Gefahrstoffschrank" weiter verwenden möchte.

Antwort:

Grundsätzlich muss dieser Sachverhalt, wenn der Sicherheitsschrank weiter betrieben werden soll, in der Gefährdungsbeurteilung (GBU) betrachtet werden. Dies gilt zum einen deshalb, um dort die genauen räumlichen und arbeitsstättenrechtlichen Anforderungen festzulegen und zu beschreiben. Zum anderen muss dort die Festlegung getroffen werden, welche Gefahrstoffe in dem "alten" Schrank gelagert werden sollen.


Weiterhin gilt: Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Sicherheitsschränke gelten als erfüllt, wenn sie die Anforderungen von EN 14470-1 (www.beuth.de) erfüllen (TRGS 510 Anlage 3 zur TRGS 510 Nr.1 Absatz 4). Dies ist dann notwendigerweise durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Dabei ist im Sachverständigengutachten zu klären, welche Stoffe in dem Schrank gelagert werden dürfen, wenn er nicht alle Anforderungen der EN 14470-1 erfüllt. Das Gutachten ist dann entsprechend Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung.


Hinweis:

Der Bestandschutz für vorhandene Sicherheitsschränke nach DIN 12925-1 mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von 20 Minuten nach der TRGS 510, Anlage 3 Nr.1 Abs.5 gilt nur für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten.


Fazit:

Ist der neue Lagerort nicht in der Gefährdungsbeurteilung beschrieben und liegt kein Sachverständigengutachten vor, ist der Schrank außer Betrieb zu nehmen, da andernfalls der Arbeitgeber im Schadensfall mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Desweiteren ist auch davon auszugehen, dass kein Sachversicherer eine solche Lagerung versichern wird.