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Gilt die TRGS 509 für das Umfüllen/Dosieren von IBC in Kanister, wobei die IBC für die Dauer der Dosierung fest an dem vorgesehenen Lagerort stehen und an entprechende Umfüllstationen angeschlossen sind?

KomNet Dialog 43300

Stand: 19.11.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Gilt die TRGS 509 für das Umfüllen/Dosieren von IBC in Kanister, wobei die IBC für die Dauer der Dosierung fest an dem vorgesehenen Lagerort (z.T. mehrere Wochen) stehen und an entprechende Umfüllstationen angeschlossen sind? Oder muss hier über die Gefährdungsbeurteilung u. ggf. die TRGS 510 beurteilt werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind?

Antwort:

Die TRGS 509 gilt hier nicht.


In dem Anwendungsbereich der TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" ist unter Nummer 1 Absatz 2 Ziffer 7 nachzulesen, dass diese TRGS nicht für das Umfüllen von Gefahrstoffen von einem ortsbeweglichen Behälter in einen anderen gilt.


In den Begriffsbestimmungen unter der Nummer 2 Absatz 8 ist folgendes nachzulesen:


"Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören sowohl die gefahrgutrechtlich zugelassenen Transportbehälter wie

1. Verpackungen (z.B. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke),

2. Großpackmittel (z.B. IBC, Big Bags bzw. FIBC),

3. Großverpackungen,

4. Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks,

5. Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge

als auch Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport."


Für das Umfüllen gilt aus Sicht des Arbeitsschutz folgendes:


Grundsätzlich sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit ihrem Anhang und die konkretisierenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) einzuhalten. Eine Übersicht über die relevanten Vorschriften bietet die Internetseite der BG RCI. Hilfreiche Informationen können auch dem Schutzleitfaden "pc-281 Brennbare Flüssigkeiten umfüllen und abfüllen - Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung entnommen werden.

Die konkreten Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt unterstützen lassen.