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Bist zu welcher Gesamtmenge ist die Lagerung von verschiedenen Reinigungsmitteln in Putzkammern von Kunden ohne besondere Anforderungen möglich?

KomNet Dialog 25450

Stand: 10.07.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Bist zu welcher Gesamtmenge ist die Lagerung von verschiedenen Reinigungsmitteln (Säuren, Laugen, brennbare Flüssigkeiten in ein Liter-, fünf Liter- oder 10 Liter-Originalgebinden) in Putzkammern von Kunden ohne besondere Anforderungen möglich? Müssen die Behälter in Auffangbehältnissen stehen?

Antwort:

Grundsätzlich müssen Laugen und Säuren so gelagert werden, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden (§ 8 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Der Arbeitgeber hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Weiter gilt nach § 8 Abs. 7 GefStoffV, dass als giftig oder sehr giftig eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern sind, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe sollen auf die Menge begrenzt werden, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich sind (§ 8 Abs.1 Nr.6 GefStoffV). Weitere Vorgaben können sie dem Sicherheitsdatenblatt des Reinigungsmittels entnehmen und der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".

Die DGUV Regel 101-019 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" erläutert unter Ziffer 3.2.4.9.3:

"Reinigungs- und Pflegemittel sind gemäß der TRGS 510 zu lagern (Mindestanforderungen). Die Maßnahmen richten sich dabei nach der gelagerten Menge. In vielen Fällen ist die Lagerung außerhalb von speziellen Lagerräumen möglich. Die Lagerung und Aufbewahrung in Treppenräumen, Flucht- und Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten und enge Höfe sowie in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften ist allerdings verboten. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften ist jedoch die Aufbewahrung oder Lagerung von haushaltsüblichen Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind, möglich"


Die Lagerung sollte ferner nicht in Bereichen erfolgen, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Es sollte eine ausreichende Lüftung im Lagerbereich gewährleistet sein. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Dies kann vorzugsweise mit Auffangwannen erfolgen.


Auf die DGUV Regel 101-605 Branche Gebäudereinigung weisen wir hin.


Bei der Lagerung von Reinigungsmitteln richten sich die Lagervorschriften auch nach den Anforderungen an die Lagerung wassergefährdender Stoffe gemäß Wasserhaushaltsgesetz und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS - länderspezifisch). Wir empfehlen Ihnen, diesbzgl. Fragen direkt an das zuständige Umweltschutzamt der Kreise oder kreisfreien Städte zu richten.