Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Handelt es sich um eine nach der Gefahrstoffverordnung verbotene Überdeckung einer asbesthaltigen Wandverkleidung, wenn diese farbig gestrichen wird?

KomNet Dialog 20620

Stand: 12.03.2014

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Verwendungsverbote > Asbest

Favorit

Frage:

Handelt es sich um eine nach Anhang II Absatz 1 der GefStoffV verbotene Überdeckung einer asbesthaltigen Wandverkleidung, wenn diese Farbig gestrichen wird?

Antwort:

Anhang II Absatz 1 der GefStoffV definiert die ASI-Arbeiten und nennt die Ausnahmen sowie die Abfallbehandlung.

Nein!

Hintergrund:
Als Überdeckung von Asbestzement an Dächern und Fassaden zählt das Anbringen einer Photovoltaikanlage oder eine andere vor die originale Wand- oder Dachverkleidung aus Asbestzement gehängte oder sie überdeckende Konstruktion. Das ist in allen Fällen verboten.

Das ist allerdings etwas völlig Anderes als eine Beschichtung (Farbauftrag) und hat mit dieser nichts zu tun. Beachten Sie ferner:

Unbeschichtete Asbestzementflächen dürfen nicht gereinigt und beschichtet werden. Außer dem Verbleib im originalen Zustand, Instandsetzungen (Auswechseln einzelner Platten) oder Abbruch dürfen diese nicht verändert werden.

Im Gegensatz dazu dürfen vorher beschichtete Asbestzementflächen drucklos gereinigt und neu beschichtet werden unter der Bedingung, dass die alte Beschichtung noch geschlossen ist. Eine total abgewitterte Beschichtung (Schlagseite) zählt als unbeschichtet und darf nicht mehr gereinigt und beschichtet werden.

Zusammenfassung:

Überdeckungen sind verboten, Beschichtungen an vorher unbeschichteten oder total abgewitterten Asbestzementflächen ebenfalls.