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Welche Regelungen gelten für Gefahrstoffe, die unter "andere als gefährlich eingestufte Stoffe" fallen?

KomNet Dialog 43549

Stand: 23.06.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In einem Produktionsraum werden Gefahrstoffe unterhalb der Mengenschwelle von 1.000 kg (gem. Spalte 3 Tabelle 1 der TRGS 510) gelagert. Der Lagerbereich liegt unmittelbar zwischen einer Außenwand und dem Arbeitsbereich, in dem die Gefahrstoffe verarbeitet werden (Abstand zwischen Wand und Verarbeitungsbereich ca 2 m, davon sind 0,5 m zur Lagerung der Gefahrstoffe vorgesehen). Ist diese Form der Lagerung zulässig, sofern die Maßnahmen gem. Abschnitt 4 erfüllt werden? Bei Überschreitung der Mengenschwelle: Welche Anforderungen müssen (zusätzlich zu Abschnitt 5) erfüllt sein, damit ein Bereich in einem Arbeitsraum als Lager im Sinne der TRGS 510 angesehen werden kann? Wie muss die Abgrenzung zu Verkehrswegen und Arbeitsbereichen innerhalb einer Produktionshalle gestaltet werden? Wie kann die Unterscheidung festgestellt werden zwischen "Lagerung im Arbeitsraum" und "Eingerichtetes Gefahrstofflager in einem Bereich im Arbeitsraum"?

Antwort:

Zu Frage 1:

Grundsätzlich sind bei der Lagerung „Anderer als gefährlich eingestufte Stoffe“ im Sinne der Tabelle 1 der TRGS 510 die zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 bis 13 erst bei Überschreitung der dort genannten Mengenschwelle von 1.000 kg zu ergreifen. Die Mengen gelten pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit. Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die im Rahmen der Kleinmengenregelung außerhalb von Lagern gelagert werden darf, darf 1.500 kg nicht überschreiten.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Abschnitt 3 TRGS 510) müssen sie prüfen, ob die von Ihnen festgelegten Maßnahmen in dem konkreten Fall ausreichend sind. Es ist denkbar, dass Sie zu dem Ergebnis kommen, dass die von Ihnen beschriebene Form der Lagerung zulässig ist.



Zu Frage 2 (bei Überschreitung der Mengenschwelle):

Grundsätzlich müssen bei Überschreitung der zuvor genannten Mengenschwellen zusätzlich die Abschnitte 5 (Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern) und 13 (Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung) beachtet werden, soweit weiterhin nur die oben genannten Gefahrstoffe gelagert werden.


Die Abgrenzung innerhalb der Produktionshalle muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Es muss sichergestellt sein, dass dadurch die Umsetzung der Anforderungen der TRGS 510, wie bspw. Zutrittsbeschränkungen (Abschnitt 5.2 Absatz 1 TRGS 510), sichergestellt werden kann. Zudem sind alle Tätigkeiten und Betriebszustände zu berücksichtigen, aus denen eine Gefährdung der Beschäftigten entstehen kann, insbesondere beim Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers und Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe (Abschnitt 3 Absatz 5 TRGS 510). Daraus können sich gegebenenfalls auch Maßnahmen ergeben, die über die Forderungen der TRGS 510 hinausgehen.



Zur letzten Frage: Unterscheidung "Lagerung im Arbeitsraum" und "eingerichtetes Gefahrstofflager in einem Bereich im Arbeitsraum“:

In Arbeitsräumen sind Gefahrstoffe in besonderen Einrichtungen zu lagern. Die Mindestanforderungen für diese besonderen Einrichtungen sind in der Regel durch die Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 der TRGS 510 mit abgedeckt (Abschnitt 4.2 Absatz 3 TRGS 510). Dies ist zum Beispiel bei der in Ihrer Frage 1 (Unterschreitung der Mengenschwelle) der Fall.


Erst bei Überschreitung der in Tabelle 2 der TRGS 510 genannten Mengen (siehe auch Spalte 3 der Tabelle 2) sind Gefahrstoffe in Lagern im Sinne der TRGS 510 zu lagern (wie bei Ihrer Frage 2). Vermutlich sind diese Lager, die diesen Anforderungen entsprechen, mit „eingerichteten Gefahrstofflagern“ gemeint.