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Besteht die Möglichkeit, gemäß TRGS 520 Abfall-Spraydosen und Lithiumbatterien gemeinsam in einem Lagerabschnitt zu sammeln?

KomNet Dialog 28698

Stand: 02.03.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Gemäß TRGS 520 sind Lagerabschnitte einzurichten bzw zu beachten. Besteht die Möglichkeit, gemäß TRGS 520 Abfall-Spraydosen und Lithiumbatterien gemeinsam in einem Lagerabschnitt zu sammeln und diesen im Lagerabschnitt I separat in einem kleinen Gefahrstoffdepot zu platzieren?

Antwort:

Nach der TRGS 520 ist ein Lagerabschnitt eine Teilfläche des Lagerbereichs, der nur für eine bestimmte Abfall- bzw. Sortiergruppe genutzt werden darf.

Unter der Nummer 4.4.1 ist u. a. folgendes nachzulesen:


"...

(4) In Zwischenlagern sind die Lagerabschnitte (siehe Nummer 6.3.4 Absatz 6) als Brandabschnitte auszuführen.

(5) Im Lagerabschnitt II sind zur Abschwächung schädlicher Auswirkungen einer Explosion Maßnahmen des tertiären (konstruktiven) Explosionsschutzes vorzusehen. U. a. sind ausreichend Druckentlastungsflächen vorzusehen (z. B. Dach in Leichtbauweise).

..."

Unter der Nummer 6.3.4 ist u. a. folgendes nachzulesen:


"...

(6) Die gefährlichen Abfälle sind nur im Lagerbereich von Zwischenlagern zu lagern. Und zwar im

1. Lagerabschnitt I: Toxische Abfälle (Gifte), Chemikalien u. ä. ,

2. Lagerabschnitt II: Druckgefäße und Lithiumbatterien,

3. Lagerabschnitt III: Brennbare Abfälle (lösemittelhaltige Abfälle u. ä.).

Beispiele für die Zuordnung der Abfallgruppen zu den genannten Lagerabschnitten können der Anlage 1 entnommen werden.

...

"

Fazit:

Eine Zusammenlagerung von Druckgefäßen (Abfallspraydose) und Lithiumbatterien ist grundsätzlich möglich, jedoch nicht in der von Ihnen vorgesehenen Art und Weise. Es ist ein separater Lagerabschnitt II anzulegen, der nicht im Lagerabschnitt I liegt.