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Verschiedene Fragen zu Schutzabständen zu Gebäuden, bei der Lagerung von entzündbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern im Freien.

KomNet Dialog 43504

Stand: 12.04.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Aus Brandschutzgründen sind bei der Lagerung von ortsbeweglichen Behältern im Freien Schutzabstände zu Gebäuden einzuhalten. Nach der alten TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" war es bei entzündbaren Flüssigkeiten nach Anlage 5, Nummer 4 so, dass ortsbewegliche Behälter mindestens 10 m vom Gebäude entfernt sein mussten. Bei einer Gesamtlagermenge unter 200 kg war ein Abstand vom Gebäude von 3 m sowie bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg ein Abstand vom Gebäude von 5 m ausreichend. 1) Hat sich durch die Neufassung der TRGS 510, die im Dezember 2020 veröffentlicht wurde, an dieser Regelung etwas geändert? Die Anlage 5 wurde meines Wissens nach in Kapitel 12 überführt. Den Abstand 3 m für Lagermengen unter 200 kg finde ich hier gar nicht mehr. Heißt das im Umkehrschluss, dass für Lagermengen unter 200 kg keine Schutzabstände mehr erforderlich sind? 2) Wie sieht es bei einem Lagercontainer für ortsbewegliche Behälter (Kraftstoffkanister mit Otto- und Diesel- und Sonderkraftstoff) aus, der für ein Lagervolumen zwischen 200 und 1000 Litern ausgelegt ist? Ist hier eher die TRGS 509 für ortsfeste oder die TRGS 510 für ortsbewegliche Behälter anzuwenden? Ich würde jetzt hier einen Abstand zu Gebäuden von 5 m (Lagermenge zwischen 200 und 1000 l entsprechend Kapitel 12.4, Absatz 2 der TRGS 510) ansetzen. 3) Viele Hersteller geben in ihren Datenblättern für diese Gefahrstoffdepots Schutzabstände von 10 m an und unterscheiden noch zwischen aktiver und passiver Lagerung. Wie sind diese Angaben zu bewerten, da es die Unterscheidung aktive / passive Lagerung nach der TRGS 510 ja auch nicht mehr gibt. Ein Abstand von 10 m zu Gebäuden ist auf vielen kleineren Betriebshöfen auch gar nicht realistisch.

Antwort:

Zu 1:

Die zusätzlichen Maßnahmen des Abschnitt 12 der TRGS 510 sind erst ab einer Lagermenge entzündbarer Flüssigkeiten größer 200 kg (Gefahrenhinweise H224, H225) bzw. größer 1.000 kg (H226) zu treffen. Hierzu gehören auch die Brandschutzabstände bei der Lagerung im Freien. Somit sind für kleinere Lagermengen keine Brandschutzabstände vorgeschrieben. Für Mengen unter 200 kg sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 zu treffen, sowie mengenabhängig zusätzlich die Maßnahmen nach Abschnitt 5 (größer 10 kg bei H224, größer 20 kg bei H225, größer 100 kg bei H226). Es gilt natürlich auch der Grundsatz, dass Gefahrstoffe nicht an solchen Orten gelagert werden dürfen, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können.


Zu 2:

Die Lagerung ortsbeweglicher Behälter in Gefahrstoffcontainern zählt zum Anwendungsbereich der TRGS 510. Die TRGS 509 findet hier keine Anwendung.

Es ist richtig, dass bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 200 kg und weniger als 1.000 kg entzündbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behälter ein Abstand von mindestens 5 m von Gebäuden eingehalten werden muss.

Hinweis: Werden entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 (oder vergleichbaren Containern) gelagert, gelten die Anforderungen des Abschnitts 12 der TGS 510 als erfüllt. In diesem Fall sind auch keine Brandschutzabstände mehr einzuhalten.


Zu 3:

Die Notwendigkeit zur Anpassung der Brandschutzabstände aufgrund einer „aktiven Lagerung“ lässt sich aus der TRGS 510 nicht ableiten.

Aktive Lagerung meint, dass die Lagerbehälter am Ort ihrer Lagerung (z. B. zum Entnehmen, Umfüllen) geöffnet werden. Die TRGS 510 fasst diese aktive Lagerung als „weitere Tätigkeiten“ zusammen, die nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen und in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen sind. Je nach Tätigkeit und Gefährdung sind hier zusätzliche Schutzmaßnahmen über die Regelungen der TRGS 510 hinaus zu ergreifen (Abschnitt 3 Absatz 6 der TRGS 510).